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stchung des fehlerhaften Zustandes aufzulegen, nämlich daß dieser vom Beklagten theils durch vorzeitiges Ueberrollen großer Kübel oder Staudfässer, theils durch verspätetes Anbringen von Thüren und Fenstern herbeigeführt worden sei.
cl., Das Breuuhaus sei vor der Ablieferung an der einen Seite versackt und es seien große Risse darin entstanden. Die Kläger haben nicht nur dies geleugnet, sondern eventuell auch behauptet, Beklagter habe die Bögen, worauf die Mauern ruhten, thcilweise eiureißeu lassen, wodurch die Mauern einstürzen müßten. Hinsichtlich der Beweislast ist hier die Lage dieselbe, wie zu 5, hinsichtlich des Schornsteines. Die Klüger haben daher den im Erkenntniß festgestellten alternativen Beweis zu führen.
4.
Hermann von Bremen Ehefrau, Rebecca geb. Vogt zu Woltmershanseii, Klägerin, wider Albert Osmer zu Osterholz, Beklagten, Annnllirung eines Eheversprechens betreffend.
Urtheil vom 29. April 1873.
Grund und Umfang des Rechtes der Eltern auf Annnllirung eines ohne ihren Conscns vom Kinde eingegangenen Verlöbnisses. Bremische Verordnung vom 21. März 1750.
Die Entscheidungsgründe lauten:
Die Vorschrift der Verordnung vom 21. März 1750, welche es verbietet, daß unverheirathete Personen, deren Eltern annoch am Leben, ohne der Eltern Consens ein Eheverlöbniß eingehen, und welche den Eltern das Recht gewährt, die Annullation eines solchen ohne ihren Consens eingegeangene» Verlöbnisses zu verlangen, gründet sich auf das rein natürliche Verhältniß der Eltern zum Kinde, auf die vom Recht anerkannten Grundsätze vom llorrsstrrra, wie sie schon das Römische Recht für die nahen verwandtschaftlichen Verbindungen ansspricht. (1. 42. pr. cks Hit. irrest., 1. 179. cls H. ll.) Es ist ein Gebot des lloirsstrurr, und es beruht darauf ein elterliches Recht und elterliches moralisches Interesse, daß das Kind