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/ Buschmann und Madaus in Bremen, Kläger, wider / Heinrich zum Felde daselbst, Beklagten, Baustreitigkeiten be- ^ treffend.
Urtheil vom 5. April 1873.
Hat die Einrede des nicht oder nicht gehörig erfüllten Vertrages bei der Werkverdingung die Wirkung der Befugniß zur Zurückhaltung der ganzen Gegenleistung?
Beweislast bei Erinnerungen gegen ein hergestelltes opns.
Das Urtheil führt Folgendes aus:
I. Das Obergericht hat die Einreden (des nicht und nicht gehörig erfüllten Vertrages sowie der mangelhaften Ausführung) deshalb nck ssparntn nr verwiesen, weil der Beklagte nicht in Abrede stelle, die fraglichen Bauarbeiten empfangen und in Benutzung genommen zu haben, in solchem Falle aber nach dem Präjudicat in der Bremischen Sache
Precht ca. Hartmann Wittwe April 1856
der Besteller eines Baues nicht befugt sei, wegen einzelner Erinnerungen gegen die Vollständigkeit und Güte der gelieferten Arbeit die Zahlung der ganzen Accordsumme zu verweigern, sondern nur einen dem Werth der Mängel entsprechenden und von ihm bestimmt anzugebenden Theil derselben in Abzug zu bringen, oder bis znr Ergänzung des Fehlenden zurückzuhalten.
Von dem in gedachtem Präjudicat zur Anwendung gebrachten Satze abzugehen, lag keine Veranlassung vor. Es darf jedoch nicht unbeachtet bleiben, daß derselbe eine auf den Grundsätzen vom äolns im weiteren Sinne beruhende Ausnahme von der Regel ausdrückt. An sich ist bei zweiseitigen Verträgen, wenn nichts anderes ausgemacht worden ist, jeder Contrahent berechtigt, seine Leistung zurückzuhalten, so lange ihm nicht die Gegenleistung vollständig und in contractmäßiger Beschaffenheit zugekommen ist; wie diese Regel noch in einer neueren Hambnrgischen Sache, ebenfalls einer Baustreitigkeit,
Jäuicke ca. Lorenz. Janr. 1869 (Kicrulff, Sammt. Bd. 5. S. 5 fs.)