/ 1
^ H. H. Lücke in Bremen, Kläger, wider Johann Ernst Philipp Segelke daselbst, Beklagten, Kanf eines Hauses betreffend.
Urtheil vom 18. Januar 1873.
Die Uebereinstimmung des Willens mit einer in genügender Weise ausgedrückten Willenserklärung muß bei einem der Vernunft und der Sprache mächtigen Menschen angenommen werden. Die mangelnde Ernstlichkeit des Willens ist gegen- beweislich darzuthun.
Der Unterhändler (Makler) ist nicht schon wegen dieser Eigenschaft ein verdächtiger Zeuge im Prozeß über das vermittelte Geschäft; die Möglichkeit eines Regreßanspruches einer Partei gegen ihn macht ihn zum verdächtigen, nicht zum unfähigen Zeugen.
Der Thatbestand ergiebt sich aus den folgenden Ausführungen des Ober-Appcllationsgerichts:
Der Kläger, welcher in der Revisionsinstanz mit seiner Klage auf Vollziehung eines Hauskaufes abgewiesen worden ist, verlangt in seiner als Zrs-v. I bezeichneten alleinigen Beschwerde die Wiederherstellung des ihn zum Erfüllungseid zulassenden Erkenntnisses erster Instanz. Dieser Beschwerde mußte schon auf Grund der bisherigen Beweis-Verhandlungen, wiewohlmit Erstreckn» g der Eidesleistung auf die Thatsache des Kauf-Abschlusses, entsprochen werden.
Die Klage stützt sich auf die doppelte Behauptung, daß der Beklagte am Abend des 6. Septbr. 1871 den Unterhändler E. Meyer beauftragt habe, das Haus des Klägers Petristraße Nr. 7 für