Seit
NpsuMislties KalümMer
Abfindung.
Das Recht des Abfindlings, bis nach Zahlung der Abfindung
auf der Stelle zu bleiben, ist ein höchst persönliches. 239
Abkiindigung, siehe: Angabe.
Abwcsenhcitscuratel.
Rechtliche Stellung der Cnratoren eines Abwesenden. 239
Aktionär
eines gewerblichen Unternehmens hat sein Dividenden - Einkommen nur in dem Staate zu versteuern, in welchem das Unternehmen betrieben wird. 92
Aktiengesellschaften
haben ihre Bekanntmachungen in mehreren Blättern zu veröffentlichen.
,Z. 210 Ziff. 6 H.-G.-B.). 178
^etio Iexi8 Lgnilia«
gegen den Auftraggeber bei Widerrechtlichkeit des Beauftragten . . 41
4v1io uv^ulorin.
Beschaffenheit der erforderlichen Rechtsverletzung. 182
Passivlegitimation. 182
Beweislast. 347
^etig nsgotivrnm ^oslorum äirsvla.
Voraussetzungen. 145
Einwand des Handelns im Auftrage eines Dritten. 145
Aftermiethe, siehe: Miethe.
Alimente, siehe: Vergleich.
Anerbe.
Auswahl desselben nach älterem Bremischen und Oldenburgischem
Recht. 155
Anerbenrecht.
Vererbung desselben... 226
Verlust desselben, wenn der Anerbe verschollen ist?. 239
Angabe,
mit welcher das Eigenthum an einem abgekündigten Immobile in
Anspruch genommen wird. 358, 391
öffentliche Gebrauchsrechte an Privatwegen. 294
siehe Servitnten.
Arrogation
einer xoroona oousnuota.. 141