ZEHNTES KAPITEL
STADT UND HÄFEN IN DEN FÜNFZIGER UND SECHZIGER JAHREN
Kirchliche Verhältnisse
Als der Senat im Jahre 1850 bei der Vorbereitung der neuen Gemeindeordnungen für Vegesack und Bremerhaven darüber beriet, ob es sich empfehle, die beiden Orte als „Städte" zu charakterisieren, wurde es von der Mehrheit für notwendig erklärt, dafür zu sorgen, daß „etwaigen unangemessenen Folgerungen" aus dieser Bezeichnung „auf geeignete Weise vorgebeugt werde". Was für Ansprüche man etwa gefürchtet hat, geht aus dem Bericht nicht hervor. Daß die neuen Städte nicht allzu selbständig wurden, dafür sorgten ja schon die Verfassungen, die in beiden Orten dem Amtmann, der Staatsbehörde, noch ein weitgehendes Aufsichtsrecht gewährten. Andererseits waren etwaige Eigenwilligkeiten, wenigstens von Bremerhaven, schon deshalb noch nicht sehr wahrscheinlich, weil dort ja bisher noch gar keine Gemeindeverfassung wirksam gewesen war, das kommunale Leben also jetzt erst an seinem Anfange stand.
Auch äußerlich mag Bremerhaven 1851, als die Stadtverfassung eingeführt wurde, noch nicht allzu städtisch ausgesehen haben. Zwar hatte es bereits 4300 Einwohner, aber es besaß noch nicht einmal eine Kirche. Auf dem Kirchenplatz waren nur die Trümmer des Baus von 1846/47 zu sehen. Die Bürgermeister-Smidt-Straße — sie hieß aber damals noch Leher Straße — und die Straße Am Hafen waren fast bis zur Mühlenstraße bebaut. Auch in der Mühlenstraße selbst standen schon Häuser. Nördlich davon war der Block zwischen der Grünen und der Langen Straße bis zur Keilstraße fast vollendet, Straßenpflaster aber gab es dort noch nicht. Zwischen der Grünen und der Leher Straße fing man eben erst an zu bauen. Die älteren Straßen 26