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Anmerkungen:
a) Nach den älteren Frachttarifen von 1815 wurde roher Zucker zu niedrigeren Frachten angesetzt, als ihm nach den damals bezahlten Zöllen zukam, 1824 trat er in die Frachtklasse der mit ihm demselben Zollsatz unterworfenen Waren. Da aber wegen der Zunahme der Zuckerfabriken im Oberlande die Beziehung rohen Zuckers von Bremen sich vermehrt hatte, und der Artikel für sich genommen die bedeutendste Masse der vorkommenden Waren bildete, die Hauptstütze der Berg- Reihefahrt geworden war, so gewährten die Reiheschiffer ohne Wissen der Deputation und Direktion den oberländischen Fabrikanten einen Rabalt, den sie durch sog. Reisegelder, die in eine Schifferkasse abgeführt wurden, aufbrachten. Dem suchte die Deputation durch besondere Frachten zu steuern. Benachteiligungen des einzelnen Schiffers durch die niedrige Zuckerfracht sollten durch stärkere Beladung bei nächster Fracht ausgeglichen werden. Doch begegnete die Deputation sogleich Schwierigkeiten, die einen Teil der Streitigkeiten von 1830—33 bilden (1).
') Handelskammer in Bremen, Arch. Coli. Seil. C 34b. 1829. Vgl. a. Darstellung der Ursachen und Verhältnisse, welche seit Anno 1824 in die Ordnung der Oberländischen Weser-Reiheschiffahrt störend eingegriffen haben, Bremen 1831, S. Off., 18, 23 in der Sammig. Oberweserschiffahrt der Bremer Stadtbibliothek Brem. b. 1141.
Grundfrachten der Reihefahrten der Bremer oberländischen Schiffahrtsdeputation und ihrer Korrespondenzorganisationen auf den Strecken Bremen — Münden,— Karlshafen, — Minden, — Celle und Hannover per 100 kg in Mk., in den Jahren 1825—1846.
Tab. X (Die Bergfrachten sind in geraden Ziffern, die Talfrachten in schrägen gesetzt.)
Zwischen Bremen und
Jahr
Menge
Fracht
Niedrig b)
Mittel b)
Münden.....................
[(30) 49 Meilen, 367 km]
Wanfried................
(58 Meilen, 435 km)
Karlshafen..................
[(26) 43 Meilen, 323 km]
Minden.....................
[(12) 22 Meilen, 164 km]
Celle......................
(21 Meilen, 157 km)
Hannover ..................
(26 Meilen, 198 km)
1825 1828 vor 1831 c) vor 1832 c) vor 1832
d) 1837 1838 1839 1839
e) 1839 e) 1841
1846
1838
1825 vor 1832
1832 d)1837 1838
1832/33
f) 1837
1825 g) 1836
g) 1839
1825 1839
per 100 kg
per 100 kg
per 100 kg
per 100 kg
w » w
per 100 kg
» »
per 100 kg
! 2 )2.58 8 )2.58 2 )2.58 4 )2.58
4 ) 2.21 2 )2.21 2 ) 1.94
5 ) 1.83 ") 1.96 b )l.ll °)'0.84 ')2.09
8 ) 2.21
3.13
3 ) 3.13 2 ) 3.13
4 ) 3.13
6 )2.39
5 ) 2.49 o) 1.39
6 ) 1.12
bis
1 ) e )2.58 4 )2.58
4 ) 2.21 2 ) 1.85 2 ) 1.57
J ) 3.13 4 )3.13 4 )3.23
x )3.69 4 )3.69 4 )3.87
n )0.92
"Ho.sg
2 ) 1.39 2 ) 0.66 2 ) 1.29
12 ) 0.75
2 ) 1.85 2 ) 1.66
Anmerkungen:
a) Seit Einführung exakter Zollzahlungen durch die Weserschiffahrtsakte wurden Grundfrachten, d. h. reine Frachten aufgestellt, denen der Zoll, die seit 1822 für die Fahrt auf Hannover bestehende hannoversche Assekuranzprämie, seit 1832/33 die in diesen Jahren neu eingeführten Assekuranzprämien für die übrigen Fahrten, seit 1839 die Dampfschleppschiffsabgabe, ferner die seit 1815 für die Verwaltung der Schiffahrtsdirektion erhobenen sogen. Schiffahrtsabgabe separat zur Bildung der Bruttofracht der Tarife hinzugerechnet wurden. Speziell wird auch Grundfracht nur die niedrigste reine Fracht genannt, sonst auch die durch bestimmte Zulagen gewonnenen mittleren und hohen reinen Frachten der schlechteren Wasserstände. Die oben gegebenen Frachten für Celie und Hannover schließen auch Assekuranz- und Schiffahrtsabgabe ein, sondern nur den Zoll aus.