B. Prof. Tjaden, Schiffshygiene.
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hat sich mit diesen Einzelheiten besonders eingehend beschäftigt. Die dort gefaßten Beschlüsse weichen hier und da von den bis jetzt bei uns geltenden Bestimmungen ab, erweitern dieselben auch gelegentlich, z. B. bezüglich der mit Pestratten behafteten Schiffe, haben aber, wie schon erwähnt, für Deutschland noch keine Gesetzeskraft bekommen.
Als verdächtig gelten die Schiffe, wenn auf ihnen zwar Cholera- oder Pestfälle vorgekommen sind, jedoch nicht innerhalb der letzten sieben bzw. zwölf Tage vor der Ankunft. Die in diesen Fällen anzuwendenden Maßnahmen sind milder als bei verseuchten Schiffen, bieten jedoch noch weitgehende Handhaben, die Einschleppung der Krankheiten zu verhüten.
Haben die Schiffe weder vor der Abfahrt, noch während der Reise, noch bei der Ankunft einen Cholera- oder Pest-Krankheits- oder Todesfall an Bord gehabt, so gelten sie als rein, auch wenn sie aus infizierten Häfen kommen. Sie sind zum freien Verkehr zuzulassen, sofern die ärztliche Untersuchung befriedigend ausgefallen ist; doch kann nach dem Ermessen des beamteten Arztes die vorherige Desinfektion bzw. Beseitigung des Bilgewassers, des Ballastwassers und des an Bord vorhandenen Trink- und Gebrauchswassers je nach Lage der Dinge angeordnet werden. War der Herkunftshafen pestverseucht, so kann auch eine Desinfektion der Wäschestücke, der Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs und sonstiger Sachen der Schiffsmannschaft und der Beisenden vorgenommen werden. Auch können noch weitergehende Desinfektionen angeordnet werden. Ferner kann ein Verbrennen des Kehrichts, und eine Vernichtung der an Bord befindlichen Ratten und Mäuse ausgeführt werden.
Begründet das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, daß Insassen des Schiffes den Krankheitsstoff der Cholera oder der Pest in sich aufgenommen haben, oder hat die Reise des Schiffes weniger als fünf bzw. zehn Tage gedauert, so können die Reisenden oder die Mannschaft einer ge- sundheitspolizeilichen Überwachung bis zur Dauer von fünf bzw. zehn Tagen, von dem Tage der Abfahrt des Schiffes an gerechnet, unterworfen werden.
Gegenüber stark besetzten Schiffen, namentlich solchen, welche Auswanderer oder Rückwanderer befördern, sowie gegenüber Schiffen, welche besonders ungünstige Verhältnisse aufweisen, können sowohl bei verseuchten, wie bei verdächtigen und bei sogenannten reinen Schiffen weitergehende Maßnahmen vom Quarantäneamt angeordnet werden.
Die auf Gelbfieber bezüglichen Bestimmungen verlangen eine Absonderung der Erkrankten, eine Beobachtung mit oder ohne Absonderung für die krankheitsverdächtigen und für die mit Gelbfieber unmittelbar in Berührung gekommenen Personen. Die von den Gelbfieberkranken benutzten Gegenstände und diejenigen Schiffsräumlichkeiten, in welchen sich solche Kranke befunden haben, sind zu desinfizieren. Schiffe, die aus einem vom Gelbfieber verseuchten Hafen kommen, Fälle von Gelbfieber aber nicht an Bord gehabt haben, sind nach der ärztlichen Untersuchung ohne weiteres zum freien Verkehr zuzulassen. Die Desinfektionsvorschriften bei Gelbfieber entsprechen nicht mehr dem jetzigen Stande unseres Wissens über die Verbreitung der Krankheit.