B. Prof. Tjaden, Schiffshygieue.
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B. Schiffsliygiene.
Bearbeiter: Prof. Dr. Tjaden, Geschäftsführer des Gesundheitsrates.
Die im vorstehenden Abschnitt gemachten Angaben zeigen, daß der Verkehr der Unterweserhäfen und besonders Bremens den ganzen Erdball umspannt. Er schafft mit Ländern, in denen gemeinfährliche Krankheiten, wie Pest, Cholera und Pocken sich seit Jahren und voraussichtlich auch für die weitere Zukunft eingenistet haben, eine rege Verbindung und nötigt daher zu Maßnahmen, das Einschleppen der betreffenden Krankheiten in die Weserhäfen zu verhüten. Die Maßnahmen bestehen in ihren Grundzügen:
1. in einer Untersuchung der Schiffsmannschaften und einer Revision des Schiffstagebuches in der Wesermündung, bevor die Schiffe in die Häfen einlaufen. Dieser frühzeitigen Untersuchung sind jedoch nur Schiffe unterworfen, welche aus bestimmten Häfen kommen oder während der Reise bestimmte Krankheiten an Bord gehabt haben (Quarantäneuntersuchung);
2. in einer Untersuchung der Schiffe und Schiffsmannschaften in den einzelnen Bestimmungshäfen unmittelbar nach dem Einlaufen;
3. in einer ständigen Überwachung während der Anwesenheit innerhalb des Hafens.
Die gesetzlichen Unterlagen für das Vorgehen sind zum Teil durch internationale Abmachungen, zum Teil durch Reichsgesetze bzw. Bundesrats- bestimmungen und zum Teil durch die Landesgesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten geschaffen.
Die internationalen Übereinkünfte betreffen Maßnahmen gegen die Einschleppung der Cholera (Dresden 1893), dann Maßregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung der Pest (Venedig 1897). Ferner hat im Herbst 1903 in Paris eine internationale Konferenz zur Regelung der einschlägigen Fragen getagt, deren Beschlüsse jedoch von Deutschland bis jetzt nicht ratifiziert sind. Die reichs- und landesgesetzlichen Bestimmungen sollen weiter unten angeführt werden.
Der Quarantänedienst an der Wesermündung ist geregelt durch ein Übereinkommen der drei Uferstaaten Preußen, Oldenburg und Bremen vom Jahre 1896, wodurch das frühere Übereinkommen vom Jahre 1883 außer Kraft gesetzt wurde.
Das eingerichtete Quarantäneamt besteht aus dem Landrat zu Geestemünde (Preußen), dem Amtshauptmann zu Brake (Oldenburg) und dem Amtmann zu Bremerhaven (Bremen). Der letztere führt den Vorsitz und die laufende Verwaltung; er übt namens der beteiligten Regierungen die Aufsicht darüber, daß die Abwehrmaßregeln den getroffenen Anordnungen gemäß ausgeführt werden. Insbesondere ist er unbeschadet seiner Befugnis, die beiden anderen oder auch nur ein anderes Mitglied des Quarantäneamtes hinzuzuziehen, selbständig berechtigt
1. zur Anordnung und Leitung der Besichtigungen der einlaufenden Seeschiffe;
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