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Bremen in hygienischer Beziehung / hrsg. von Tjaden. Unter Mitw. der Herren: H. Becker, Böhmert, Delbrück
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Die Nalmmgsmittelkontrolle in Bremen.

Bearbeiter: Kegierungsrat Eoffhack, Dezernent beim Medizinalamt.

Die folgenden Ausführungen bezwecken eine kurze Darstellung der ge- sundheitspolizeilichen Kontrolle der wichtigsten Nahrungsmittel (Fleisch, Milch, Butter usw.), wie sie sich auf Grund rcichs- und landesrechtlicher Vorschriften in der Stadt Bremen gestaltet hat.

Fleisch.

Zu unterscheiden ist zwischen dem aus dem Auslande eingeführten und dem Fleisch im Inland geschlachteter Tiere. Beides ist laut dem am 1. April 1903 in Kraft getretenen Reichsgesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleisch­beschau, vom 3. Juni 1900 (R.G.B1. S. 547) einer amtlichen Untersuchung auf seine Genußtauglichkeit unterworfen. Diese Untersuchung findet bei dem in das Zollinland eingehenden Fleisch bei der Einfuhr, bei Schlachtungen im Inlande nach der Schlachtung statt. Unabhängig von den erwähnten Beschau­vorschriften ist die Beaufsichtigung des Verkehrs mit Fleisch auf Grund des Nalirungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879. x )

a) Auslandsfleischbeschau. Bei der nicht unbedeutenden Einfuhr von Fleisch über Bremen, vor­wiegend aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika, spielt die Auslands­fleischbeschau in Bremen eine erhebliche Rolle. Für die Auslandsfleischbeschau sind außer dem Reichsgesetze vom 3. Juni 1900 namentlich die (wiederholt abgeänderten) Ausführungsbestimmungen des Bundesrates D., betreffend die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland ein­gehenden Fleisches (Bek. d. R.K. vom 30. Mai 1902; Beil. zu Nr. 22 des GBl.f.d.D.R.) und die Fleischbeschau-Zollordnung (Bek. d.R.K. vom 5.Februar 1903, GBl. f. d.D.G. S. 32) maßgebend. Letztere regelt die Obliegenheiten der Zollbehörden, deren Kontrolle alles über die Zollgrenze eingehende Fleisch aus Zollrücksichten verfällt und deren Mitwirkung bei der Auslandsfleischbeschau zur Sicherung der Untersuchungen daher vorgeschrieben ist. 2 )

') § 29 des Fleischbeschaugesetzes, s. auch § 367, Z. 7 des Strafgesetzbuches.

2 ) Um tunlichst einen gleichmäßigen Vollzug des Fleischbeschaugesetzes in allen Bundesstaaten herbeizuführen, werden die in der Praxis hervorgetretenen Zweifel von Zeit zu Zeit im Eeichsamt des Innern unter Teilnahme von Vertretern der beteiligten Eeichs- und Ministerialressorts erörtert. Die Ergebnisse dieser Erörterungen werden sämt­lichen Bundesstaaten mitgeteilt.