Vorrechte der Miiuzmeister, Miinzlocal u. s. w.
In dem Vertrage mit dem Münzmeister Frund von 1543 ist gesagt, dass er und seine Gesellen alle Freiheiten der Münze, wie sie von Alters her gewöhnlich seien, haben sollen. Zu den Vorrechten der Münzmeister scheint seit alten Zeiten die Wachtfreiheit gehört zu haben. 1634 ist dem Münzmeister Isenbein ausdrücklich zugestanden, dass er mit der Bürgerwacht verschont bleiben solle, ausserdem erhielt er das Bürgerrecht unentgeltlich und freie Wohnung. Das Miinzlocal und die damit verbundene Wohnung ist, den vorliegenden Nachrichten zufolge, seit dem Anfange des 17. Jahrhunderts den Münzmeistern theils frei überlassen, theils aber — in späterer Zeit — hatten sie Miethe zu dafür entrichten.
Die Münzgeräthe sind vom Rathe verschiedentlich auf seine Kosten angeschafft, häufig aber auch von den Münzmeistern mitgebracht.
Ein eigentliches Münzgebäude scheint in Bremen in älterer Zeit nicht bestanden zu haben. Der Rath Schulte berichtete 1610 dem Erzbischofe Johann Friedrich in dem schon erwähnten Gutachten (S. 12), der Erzbischof könne die Münze in Bremen in der eigenen Behausung oder deren Garten, oder in der alten Kirche und dem „Schopensteel" dabei, welche dem Erzbischofe allein zuständig seien, anlegen, um so mehr, da die Stadt Bremen mit keiner eigenen Münzstelle versehen sei, sondern ihre Münzen noch jetzt, wie seither, in des Münzmeisters Behausung schlagen lasse.
1564 erwarb Bremen für 2000 Goldgulden alle Rechte an der ehemaligen Komthurei, dem an der Osterthorstrasse belegenen