Das Münzrecht, Verhandlungen mit Kreistagen und Ständen.
Das Münzrecht ist in alten Zeiten ausschliesslich ein landesherrliches Hoheitsrecht gewesen. Die römischen Kaiser übten dasselbe allein aus. Auch unter den ersten fränkischen Königen hatte Niemand ausser der Krone die Berechtigung zu münzen. Es brachte für das deutsche Münzwesen die verderblichsten Folgen mit sich, dass von diesem Grundsatze die späteren Herrscher abwichen. Schon im 9. Jahrhundert wurde das Münzrecht an einzelne Grosse des Reichs vergeben, in den nächsten Jahrhunderten folgten zahlreiche Verleihungen. Namentlich waren es die geistlichen Fürsten, welche, eifrig bestrebt ihrer aufsteigenden Macht auch die Zeichen weltlicher Würde hinzuzufügen, das Münzrecht von den Königen begehrten und auch erlangten.
Die erste urkundliche Nachricht von einer Münzstätte in Bremen giebt ein Diplom König Arnulfs vom 9. Juni 888, worin der König dem hamburg-bremischen Erzbischofe Rembert unter Anderem das Münz- und Marktrecht für Bremen verleiht, in derselben Weise, wie die Erzbischofe diese Rechte schon vordem in Hamburg besessen hatten: Super haec etiam percussuram numorum et ne- gotiandi usum in eodem loco Brema nuncupato fieri permittimus, sicut dudum ecclesie ejusdem rectoribus in Hamapurg concessum fuisse, sed propter infestationem paganorum nunc inibi esse non posse comperimus (Br. Urk.-B. I. No. 7). „Ueberdies gestatten wir, dass die Ausprägung von Münzen und Handelsbetrieb in dem genannten Orte Bremen stattfinde, wie es, nach den uns gewordenen Mittheilungen, lange Zeit den Leitern derselben Kirche in Hamburg zugestanden hat, wo es aber jetzt wegen der Angriffe der Heiden nicht ausgeübt werden kann."