Gute, jenes hieß Wcdem, dieses Weichbild. Das Wedem umfaßte außer den Kirchen und den Wohnungen der Geistlichen an 200 Häuser in der Stadt. Das Wohnen in dem Wcdem wurde von den Bürgern zuletzt beschränkt, wie sie auch verboten, daß Jemand im Weichbild, d. i. im Umfang des Stadtgebietes, Etwas an einen Geistlichen verkaufen sollte.
Der Bürgcrstand ward sonach immer selbständiger, und wenn äußerlich der Erzbischof auch noch lange Zeit »der gnädige Herr" hieß, so ward im Grunde seine Macht immer mehr geschwächt und zurückgedrängt. Wo es sich thun ließ, handelten die Bürger dem Kaiser und Erzbischof besondere Gerechtsame ab. So mußte Gerhard II. in einem eigenen Briefe feste Bestimmungen über die Rechtspflege machen und cs sich gefallen lassen, daß die Gemeinde die Hälfte der Strafgelder erhielt. So bestätigte 1252 der König Wilhelm, der dem großen Friedrich dem Zweiten gegenüber einige Zeit die traurige Rolle eines Gcgcnkaiscrs zu spielen wagte und vier Jahre später im Kampf- gctümmcl von den Westfriescn erschlagen wurde, alle Privilegien der Stadt, und endlich ging der Gras Johann von Oldenburg auf einen Vergleich ein, nach welchem bremer Bürger in der ganzen Grafschaft von Zoll und Geleitsgcld frei sein sollten, auch verpflichtete er sich, die Straße von Bremen bis zur Sec, so weit cs gehe, frei zu halten. Von Hoya bis Bremen solle am Wcscrstrom kein Schloß erbaut und die in Trümmern liegende Burg zu Berne nicht wieder von Stein, wohl aber aus Holz ausgcführt werden. Natürlich mußten sich auch die Bremer zu Gegenleistungen verstehen und waren um so geneigter dazu, als die an der Untcrwcser wohnenden Rustringcr zugleich ihre und des Grafen erklärte Feinde waren.
15. Innere Zustände und Verhältnisse.
Aus selbsteigcner Kraft ist, wie uns der vorige Abschnitt im Be- sondern gezeigt hat, das Bürgerthum unser guten Stadt allmälig erstarkt, frei und mächtig geworden. Jedes Hinderniß, welches sich