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Geschichte der Reformierten Kirche Bremens / im Auftr. des Ministeriums der Stadtbremischen Pfarrkirchen bearb. von Otto Veeck
Entstehung
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Geschichte der reformierten Kirche Bremens,

Schulen an den Staat ab, und nur einige wenige bestehen noch; auch diese haben völlig den Lehrplan der Staatsschulen. Das Bre­mische Schulwesen untersteht nun der Aommission des Senates für das Unterrichtswesen und der Schuldeputation, und die Airche hat darauf keinen Einfluß mehr. Die Schulen der Stadt und der Hafen­städte und des Gebietes werden in gleicher Weise gefördert.

Durch die Fortschritte der Pädagogik, eine bessere Ausbildung der Lehrer auf den Seminaren, die Ausstattung der Schulen mit Lehr­mitteln sind auch die Landschulen jetzt auf einen hohen Stand gebracht, und was die Stadtschüler vor den Landkindern voraus haben, ersetzen viele von diesen, wenn sie nachher noch höhere Schulen besuchen, oft durch eine größere Frische und Aufnahmefähigkeit, so daß die Stadt immer wieder durch die vom Lande kommende Jugend und Volkskraft verjüngt wird. Das Land ist ein Gesundbrunnen für die Stadt, so daß die Staatsweisheit verlangt, die Pflege des Landes und der Landbewohner stets sich angelegen sein zu lassen, um da­durch auch den Zuzug zur Stadt zu verlangsamen.

Neuntes Aaxitel.

Die Gemeinden in Stadt und Land, ihre Beamten und Prediger.

Die altstädtischen Gemeinden Liebfrauen, Martini, Ansgarii, Stephani sind im ^. bis ^3. Jahrhundert begründet worden, ent­sprechend dem Wachstum der Stadt, und noch von den Bischöfen mit Gütern und Rechten begabt worden. Sie haben die alten Airchspielsgrenzen auch im Zeitalter der Reformation sich bewahrt, und auch, wie besonders Martini und Stephani, über das Weichbild der Stadt hinaus und im Gebiete parochialrechte besessen. Sie bildeten jede einen besonderen «Lharakter aus, je nach dem Stande und Ver­mögen und dem Berufe, dem die Mehrheit der Bewohner eines Airchspiels angehörten, wie es in manchem Sprichworte vom Volke ausgesprochen wurde. Sie wurden, wie der kleine Freistaat, von der Aristokratie der Gemeinde geleitet, indem die jeweiligen Leiter der Gemeinden, Bauherren und Diakonen, das Vorschlagsrecht zur