Anlage 2.
810
1916. September 15. 20.
Bericht.
Änderung der Medizinalordnung.
Durch die von Senat und Bürgerschaft beschlossene Vereinigung der Deputation für die Krankenanstalt mit der Deputation für das Gesundheitswesen zu einer neuen Deputation für das Gesundheitswesen wird dieser die Verwaltung der staatlichen Krankenanstalten übertragen, die bisher der Deputation für die Krankenanstalt oblag. Dies ist im§ 1 der Medizinalordnung zum Ausdruck zu bringen, der den Geschäftskreis der Deputation für das Gesundheitswesen behandelt. Die Deputation für das Gesundheitswesen legt daher im Einvernehmen mit der Deputation für die KrankenLanstalt den nachfolgenden Gesezentwurf zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vor. Eine umfassende Revision des Gesetzes bleibt für die Zeit nach dem Kriege vorbehalten. Bremen, den 15. September 1916.
Die Deputation für das Gesundheitswesen. ( gez.) Lürman, Dr.( gez.) F. Garbrecht.nl
uteranlage. Gesetz, betreffend Änderung der Medizinalordnung vom 2. Juni 1901
( Gesetzbl. S. 97 ff.)
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Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
Im§ 1 Sat 1 des in der Überschrift bezeichneten Gesetzes werden hinter dem Worte ,, Anstalten" eingefügt die Worte„ einschließlich der staatlichen Krankenanstalten".
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Beschluß der Bürgerschaft
vom 20. September 1916.
1. Maßnahmen aus Anlaß des Krieges.
Die Bürgerschaft bewilligt der Kriegsdeputation in Gemäßheit ihres Berichtes ( Verhdlgn. S. 807) die Summe von 5 000 000 M auf das Budget der außerordentlichen Verwendungen.
Die Bürgerschaft ersucht den Senat, im Rahmen der ergangenen Bundesratsverordnungen Maßregeln zu ergreifen, um weiteren Preistreibereien in notwendigen Lebensmitteln vorzubeugen und Preisermäßigungen nach Möglichkeit durch Festsetzung oder Herabsetzung von Höchstpreisen herbeizuführen, nötigenfalls bei den zuständigen Stellen im Reiche geeignete Maßnahmen zu beantragen.
Die Bürgerschaft ersucht den Senat, die Kriegsdeputation mit einem schleunigen Bericht darüber zu beauftragen, ob der Staatszuschuß zur Unterstützung der Kriegerfamilien für die Zeit vom 1. Oktober 1916 an wöchentlich um 2.M für die Frau und 1 M für jedes Kind zu erhöhen ist.
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