Heft 
15.9.1916 Mitteilung des Senats
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Anlage 2.

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1916. September 15. 20.

Bericht.

Änderung der Medizinalordnung.

Durch die von Senat und Bürgerschaft beschlossene Vereinigung der Deputation für die Krankenanstalt mit der Deputation für das Gesundheitswesen zu einer neuen Deputation für das Gesundheitswesen wird dieser die Verwaltung der staatlichen Krankenanstalten übertragen, die bisher der Deputation für die Krankenanstalt oblag. Dies ist im§ 1 der Medizinalordnung zum Ausdruck zu bringen, der den Geschäfts­kreis der Deputation für das Gesundheitswesen behandelt. Die Deputation für das Gesundheitswesen legt daher im Einvernehmen mit der Deputation für die Kranken­Lanstalt den nachfolgenden Gesezentwurf zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vor. Eine umfassende Revision des Gesetzes bleibt für die Zeit nach dem Kriege vorbehalten. Bremen, den 15. September 1916.

Die Deputation für das Gesundheitswesen. ( gez.) Lürman, Dr.( gez.) F. Garbrecht.nl

uteranlage. Gesetz, betreffend Änderung der Medizinalordnung vom 2. Juni 1901

( Gesetzbl. S. 97 ff.)

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Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:

Im§ 1 Sat 1 des in der Überschrift bezeichneten Gesetzes werden hinter dem Worte ,, Anstalten" eingefügt die Worte„ einschließlich der staatlichen Krankenanstalten".

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Beschluß der Bürgerschaft

vom 20. September 1916.

1. Maßnahmen aus Anlaß des Krieges.

Die Bürgerschaft bewilligt der Kriegsdeputation in Gemäßheit ihres Berichtes ( Verhdlgn. S. 807) die Summe von 5 000 000 M auf das Budget der außer­ordentlichen Verwendungen.

Die Bürgerschaft ersucht den Senat, im Rahmen der ergangenen Bundes­ratsverordnungen Maßregeln zu ergreifen, um weiteren Preistreibereien in not­wendigen Lebensmitteln vorzubeugen und Preisermäßigungen nach Möglichkeit durch Festsetzung oder Herabsetzung von Höchstpreisen herbeizuführen, nötigenfalls bei den zuständigen Stellen im Reiche geeignete Maßnahmen zu beantragen.

Die Bürgerschaft ersucht den Senat, die Kriegsdeputation mit einem schleunigen Bericht darüber zu beauftragen, ob der Staatszuschuß zur Unterstützung der Kriegerfamilien für die Zeit vom 1. Oktober 1916 an wöchentlich um 2.M für die Frau und 1 M für jedes Kind zu erhöhen ist.

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6. Nachbewilligung und den Neubau der

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