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1916. September 1.
Außerdem ist es meines Erachtens erforderlich, die sehr steile hölzerne Treppe durch eine massive und etwas bequemere Treppe zu ersetzen. Die Kosten hierfür einschl. des Ausbaues, der die flachere Treppenneigung ermöglicht, sind im Kostenanschlag II auf 2650 M veranschlagt.
Endlich sind nach Kostenanschlag III noch verschiedene Instandsetzungsarbeiten im Innern des Gebäudes auszuführen, die etwa 500 M erfordern werden. Letterer Betrag kann auf den zuständigen Unterhaltungsfonds Titel 7 des Spezialbudgets 96 b genommen werden, während die beiden übrigen Posten von 4700 2650 7350 M als Nachbewilligung auf diesen Fonds bei Senat und Bürgerschaft beantragt werden müssen.
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10. 6. 16.
Nichts zu bemerken.
Die Baudirektion, Abteilung Hochbau.
15. 6. 16.
( gez.) Ehrhardt.
( gez.) Knop.
Gefch, betreffend Ander
Der Senat verordn Der§ 22 Ziffer die folgende Fassung: 2) wer ohne poliz lichen polizeiliche
Beschloffen Bremen und bekannt gemacht am
2. Antrag, betreffend das Halten von Bienen.
Durch ihren Beschluß vom 24. Mai 1916 hat die Bürgerschaft den Senat ersucht, die Polizeidirektion mit einem Bericht zu beauftragen, ob das Verbot des Haltens von Bienen abzuändern ist( Verhdlgn. S. 397). Die Polizeidirektion hat dem Senat das Folgende auftragsgemäß berichtet.
Die im Bremischen Gesezbl. 1853 S. 155 veröffentlichte Warnung mit dem Wortlaute:
„ Frühere Vorfälle veranlassen die Polizeidirektion daran zu erinnern, daß es nicht gestattet wird, in der Stadt noch Vorstädten Bienen zu halten und daß diejenigen, welche diese Warnung nicht beachten, in eine angemessene Geldstrafe verfallen"
ist stets als ein Verbot des Bienenhaltens angesehen. Die demnächstige Aufhebung der Warnung erscheint aber gerechtfertigt, da für ein allgemeines Verbot des Bienenhaltens genügende Gründe nicht vorliegen, die Polizeidirektion auch schon Ausnahmen zugelassen hat. Die Aufhebung wird erfolgen, nachdem durch entsprechende Änderung der Feldpolizeiordnung das Halten von Bienen von polizeilicher Genehmigung ab= hängig gemacht ist.
im§ 22:
Die Feldpolizeiordnung vom 20. Oktober 1887( Gesetzbl. S. 95 ff.) bestimmt Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft:
2) wer polizeilicher Anordnung zuwider Bienenstöcke aufstellt. Diese Fassung macht das Aufstellen von Bienenstöcken nicht von polizeilicher Genehmigung abhängig, solche Genehmigung muß daher erst vorgeschrieben werden. Die Polizeidirektion legt entsprechenden Gesezentwurf vor.
Der Senat erteilt dem Gesezentwurf seine Zustimmung und ersucht die Bürgerschaft, ebenfalls zuzustimmen.
Banal in der Straße Die Deputation fü bezeichneten Gegenstand de Antrage der Deputation z
Zur Beschäftigung eine Reihe sog. Notstandsar 5. 1077 ff.), darunter u der Baudeputation, Abteilu leute und Röthner in G Gröpelinger Chauffee und 100 000 auf das Bu weiterung der Hafenanlag bahnen auszuführende He nterstehenden Gelände fü Es war beabsichti auf dem Gelände der Ba dimmen am Nonnenberg Bezüglich der En damals, um eine Heidtische Kanalisation Unterführung II bis shen Bahngelände mit durch die Unterführung II Straße Am Industrieha der feinsten Sorte( 120 der Entwässerung des F Zur Aufnahme der Ab fatt des ursprünglich Industriehafen" von der vorhandene gemauerte bauamt ausgearbeiteten Lichter Weite herzustelle