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29.12.1916 Mitteilung des Senats
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1916. Dezember 29.

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Mitteilung des Senats

vom 29. Dezember 1916.

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Inhaltsverzeichnis.

1. Kriegsteuerungszulage. Eingabe des Vereins bremischer Kriminalbeamten..

2. Firmen- und Gewerbesteuer...

3. Nachbesteuerungen und Steuerhinterziehungen in den Rechnungsjahren 1913 und 1914

4. Jahresbericht der Deputation für die Unterweserkorrektion für das Jahr 1915...

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5. Jahresbericht der Deputation für die Unterweserkorrektion über die Wehranlage für das Jahr 1915. 931.

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1. Kriegsteuerungszulage. Eingabe des Vereins bremischer Kriminalbeamten. Durch ihren Beschluß vom 18. Oktober 1916 hat die Bürgerschaft den Senat ersucht, die Polizeidirektion mit einem schleunigen Bericht darüber zu beauftragen, ob der in der Eingabe des Vereins bremischer Kriminalbeamten ausgesprochene Wunsch einer einmaligen Teuerungszulage von 150 M zur Beschaffung von Kleidungsstücken und Schuhzeug als berechtigt anzuerkennen ist und wieweit demselben entsprochen werden kann( Verhdlgn. S. 840).

Auftragsgemäß hat die Polizeidirektion das Folgende berichtet.

,, Unter dem 15. September 1916 hatte sich der Verein bremischer Kriminal­beamten an die Polizeidirektion mit der Bitte gewandt, seinen Mitgliedern, also den Kriminalwachtmeistern und Kriminalschußmännern, im Hinblick auf die unerschwinglichen Preise für Kleider und Schuhe, eine vorläufige Teuerungszulage von 100 M zur Beschaffung von Kleidern und Schuhen bei der Quartierdeputation zu erwirken. Die Polizeidirektion hat dies Gesuch abgelehnt. Nunmehr wandte sich der Verein an Senat und Bürgerschaft mit einer Eingabe, in der um eine einmalige Teuerungs­zulage von 150 M zur Beschaffung von Kleidungsstücken und Schuhzeug gebeten wurde. Die Eingabe ist Gegenstand eingehender Beratung in der Quartierdeputation gewesen, der die Lieferung von Kleidungsstücken für die Beamten der Polizeidirektion obliegt. Der Bericht wird daher im Einvernehmen mit der Quartierdeputation erstattet. Ein Eingehen auf den Antrag, jedem der hier in Frage kommenden Beamten eine einmalige Teuerungszulage von 150 M zu gewähren, entspricht nicht der Sachlage, da die Verhältnisse bei den einzelnen Beamten zu verschieden liegen. Es wird zunächst bemerkt, daß den Kriminalwachtmeistern und Kriminalschußmännern eine Stiefelzulage von 20 M bereits bewilligt ist, so daß der hierauf sich beziehende Antrag sich erledigt.

Die Kriminalbeamten müssen im Dienst Zivilkleidung tragen, sie erhalten für die Beschaffung derselben eine Geldvergütung. Diese an Stelle der Natural­lieferung denselben zustehende Geldvergütung beträgt im Jahresdurchschnitt 161,14 M beziehungsweise 155,62 M.

Die Tragezeiten der einzelnen Kleidungsstücke, deren Geldwert den Beamten gezahlt wird, sind ganz verschieden.

Um alle Beamten, soweit sie nicht im Heeresdienste stehen, in die Lage zu versezen, sich in den augenblicklichen ungünstigen Zeitverhältnissen die erforderliche Zivilkleidung beschaffen zu können, hat die Quartierdeputation beschlossen, die Vergütung für Dienstkleidung mit mehrjähriger Tragezeit entgegen der jetzt bestehenden Praxis, im Jahre 1917 in einer Summe auszuzahlen. Dabei würden im Durchschnitt die Beträge sich für den Kriminalwachtmeister auf 250 M und für den Kriminalschutzmann auf 225 M belaufen und der niedrigste beziehungsweise höchste Satz bei den Kriminalwachtmeistern 192,65% bis 287,15 M, bei den Kriminalschußmännern 164,90 M bis 283,20 M betragen.

Es ist nicht zu verkennen, daß in der Auszahlung des Kleidergeldes in bar für die ganze Tragezeit, anstatt wie bisher im Jahresdurchschnitt, eine gewisse Gefahr

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