1916. Februar 8.
Mitteilung des Senats
vom 8. Februar 1916.
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Inhaltsverzeichnis.
1. Straßenmäßiger Ausbau der verlegten Wallerstraße.
2. Viehhandel auf dem Schlachthofe
S. 123. 125.
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1. Straßenmäßiger Ausbau der verlegten Wallerstraße.
Die Deputation für die Stadterweiterung hat über den in der Überschrift bezeichneten Gegenstand den anliegenden Bericht erstattet. Der Senat stimmt dem Antrage der Deputation zu und ersucht die Bürgerschaft, ihm beizutreten.
Bericht.
Die neuen Eisenbahnanlagen im Blocklande haben es notwendig gemacht, die Wallerstraße zu verlegen und mit Rampen und einem überführungs- und Unterführungsbauwerk schienenfrei über die neuen Eisenbahnanlagen zu führen. Während die alte Wallerstraße auch als ungepflasterter Feldweg ihrem hauptsächlichen Zweck der Feldbestellung genügte, erschien wegen der Steigungsverhältnisse der verlegten Straße ihre Befestigung und Einfriedigung erwünscht. Die Preußische Eisenbahnverwaltung hat sich bereit gefunden, die neue Straße auf ihre Kosten ausbauen zu lassen; die Arbeiten sind von der Straßenbauverwaltung ausgeführt worden, und die Eisenbahnverwaltung hat den dafür veranschlagten Betrag von 22 200 M an Bremen abgeführt.
Wegen des Straßengrundes, der Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der neuen Straßenanlage ist im Benehmen mit dem Herrn Kommissar des Senats in Eisenbahnangelegenheiten und mit der Baudeputation, Abteilung Straßenbau, zwischen der unterzeichneten Deputation und der Königlichen Eisenbahndirektion Hannover der anliegende Vertrag unter Vorbehalt der Genehmigung von Senat und Bürgerschaft. geschlossen, wonach die Eisenbahnverwaltung das Gelände der verlegten Wallerstraße unentgeltlich an den Bremischen Staat abtritt, während der Bremische Staat nach näherer Maßgabe des§ 3 die Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung übernimmt. Das an den Bremischen Staat abzutretende Gelände ist in dem anliegenden Lageplane vom 23. Dezember 1915 rot eingetragen. Der Preußische Minister der öffentlichen Arbeiten hat sich mit der Abtretung des Geländes an Bremen bereits einverstanden erklärt.
Die Deputation beantragt die Genehmigung des anliegenden Vertrages und des nachstehenden Gesetzentwurfes.
Die Deputation für die Stadterweiterung. ( gez.) Wessels.( gez.) I. Lants.
Gesetz über den übergang des Eigentums von Grundstücken der verlegten Wallerstraße auf den Bremischen Staat.
Vom..
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
Das Gesetz vom 17. Juli 1894, betreffend Eigentumsübertragung von Eisenbahnareal, findet Anwendung auf die vom Königlich Preußischen Eisenbahnfiskus an den Bremischen Staat zu übertragenden Grundstücke, die zum straßenmäßigen Ausbau der verlegten Wallerstraße verwandt sind, und für die zurzeit der Übertragung das Grundbuch noch nicht angelegt ist.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am. bekannt gemacht am....
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und
Anlage.
Unteranlage 1.