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25.1.1916 Mitteilung des Senats
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1916. Januar 25.

Mitteilung des Senats

vom 25. Januar 1916.

Ortsstatut, betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe in der Stadt Bremen.

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Aus Anlaß einer Eingabe der sozialen Arbeitsgemeinschaft der kaufmännischen Verbände zu Leipzig, Hamburg und Frankfurt a. M. hat das stellvertretende General­kommando des IX. Armeekorps dem Senat anheim gegeben, für die offenen Verkaufsstellen an Sonn- und Festtagen den Einuhrladenschluß anzuordnen. Während hierüber noch die Verhandlungen schwebten, wurde von dem Rabatt­Spar- Verein Brema bei dem Senat der Antrag gestellt, für die Sonn- und Festtage den Schluß der Geschäftszeit auf zehn Uhr festzusetzen, unter Vorbehalt der bestehenden Ausnahmen für besondere Tage und einzelne Geschäftszweige. Dieser Antrag wird mit einem seit Jahren im Kleinhandel immer dringender hervorgetretenen Bedürfnis begründet. Auf Grund seiner eingehenden Erörterungen in Versammlungen und Einzelverhandlungen bezeugt der Verein, der den weitaus größten Teil( 1700) der Ladengeschäfte der Stadt umfaßt, daß die überwiegende Mehrheit aller Klein­händler für diese Maßregel sei; über achthundert haben ihre Zustimmung unterschrift= lich erklärt, während nur sieben der Befragten ausdrücklich abgelehnt haben. Die Wiedereröffnung der Läden nach der während der Kirchzeit vorgeschriebenen Unterbrechung werde, so erklärt der Verein, nicht als Vorteil, sondern eher als Nachteil empfunden; wenn der Geschäftsumsatz hierdurch überhaupt vermehrt werde, so würden dadurch keinesfalls auch nur die vermehrten Betriebskosten aufgewogen. Vor allem aber werde dem Geschäftsinhaber wie den Angestellten der Sonntag als Ruhetag verkümmert, was bei den Angestellten, die sich bekanntermaßen schon lange um Gerade in die Ausdehnung der Sonntagsruhe bemühten, Unzufriedenheit errege. der gegenwärtigen Kriegszeit sei die Einschränkung der Geschäftszeit besonders dringlich geworden; viele Ladenbesizer stünden im Felde, und ihre Frauen, die Haushalt und Geschäft versehen müßten, ertrügen diese Last nicht mehr, und besonders die Familie leide darunter. Auf der anderen Seite sei zu erwarten, daß das kaufende Publikum den früheren Ladenschluß nicht sehr empfinden werde, da die Haushaltseinkäufe doch zum größten Teil schon bis zehn Uhr erledigt sein müßten, und schon jetzt der Geschäfts­verkehr sich mehr und mehr auf den Sonnabend zurückziehe, wie auch von dem Hausfrauenverein bestätigt werde.

Die vom Senat aus Anlaß des Ersuchens des Stellvertretenden General­kommandos und demnächst dieses Antrags des Rabattsparvereins befragten Kammern, Handelskammer, Gewerbekammer und Kammer für Kleinhandel, haben sich alle, vor­behaltlich der auch von dem Verein erwähnten Ausnahmen, mit dem Zehnuhr­ladenschlusse einverstanden erklärt.

Hiernach erachtet der Senat die Einführung des Zehnuhrladenschlusses für angezeigt. Nach§ 105 b Abs. 2 der Gewerbeordnung*) bedarf es hierzu des

*)§ 105 b, Abs. 2 der Gewerbeordnung: Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfinsttag überhaupt nicht, im übrigen an Sonn­und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes(§ 142) kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handelsgewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz unter­sagt werden. Für die letzten vier Wochen vor Weihnachten sowie für einzelne Sonn- und Fest­tage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, bis auf zehn Stunden zulassen. Die Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit, sofern die Beschäftigungs­zeit durch statutarische Bestimmungen eingeschränkt worden ist, durch letztere, im übrigen von der Polizeibehörde festgestellt. Die Feststellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes ver­schieden erfolgen.

§ 41 a, Satz 1 der Gewerbeordnung: Soweit nach den Bestimmungen der§§ 105 b bis 105 h Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden.

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