1916. Januar 18.
77
22
15.
5,69
4,32
1,66
1,98
3,65
Mitteilung des Senats
vom 18. Januar 1916.
Abänderung der Verfassung der Städte Vegesack und Bremerhaven. Die in den Mitteilungen des Senats vom 12. Januar 1912( Verhdlgn. S. 187) und vom 3. Februar 1914( Verhdlgn. S. 146) hervorgehobenen Schwierigkeiten, die die Erledigung der vorliegenden Entwürfe verzögert haben, haben sich seit Kriegsbeginn nur noch vermehrt.
Es ist daher erforderlich, die Geltungsdauer des Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes vom 18. September 1879, betreffend die Verfassung der Stadtgemeinden Vegesack und Bremerhaven, vom 27. Februar 1910( Geseßbl. S. 51), dessen Geltung durch Gesetz vom 19. Februar 1914( Gesezbl. S. 37) bis zum 27. Februar d. I. verlängert ist, um weitere zwei Jahre zu verlängern.
Hiernach ersucht der Senat die Bürgerschaft, dem anliegenden Gesezentwurfe. ihre Zustimmung zu erteilen.
Gesetz, betreffend Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes wegen Abänderung Anlage. des Gesetzes vom 18. September 1879, betreffend die Verfassung der Stadtgemeinden Vegesack und Bremerhaven, vom 27. Februar 1910( Gesetzbl. S. 51).
Vom
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
Die Geltung des in der Überschrift genannten Gesetzes wird bis zum 27. Februar 1918 verlängert.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am
und bekannt
gemacht am
21