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14.11.1877 - Beschluß der Bürgerschaft
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1877. November 14.

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Beschluß der Bürgerschaft

vom 14. November 1877.

1. Anträge der poltzeidirection, des Landherrnamts und des Amts Rremerhaven auf Rachbemilligungen.

Die Bürgerschaft genehmigt auch ihrerseits die beantragten Nachbewilligungen.

2. Hafenmeister zu Lremerhaven.

Die Bürgerschaft erklärt sich mit dem Antrage der Deputation für Häfen und Eisenbahnen einverstanden.

3. Rcichsvermcffungsmefen.

Die Bürgerschaft ertheilt dem Senate hierdurch die beantragte Ermächtigung.

4. Rekurs gegen Entscheidungen der Senatscomnnfston für Angelegenheiten der Armenverblinde.

Die Bürgerschaft nimmt von ihrem früher ausgesprochenen Wunsch Abstand.

5. Einkommensteuer.

Die Bürgerschaft hat den Bericht des Senats dankend entgegengenommen. Zugleich ersucht sie die zur Revision des bremischen Stenerwesens niedergesetzte Deputation in Erwägung zu ziehen, ob eine Erhebung der Einkommensteuer in Raten, etwa vierteljährlich, sich empfehle.

6. Heizung und Ventilation der Hauptfchule.

Den Bericht der Sanitätsbehörde, betreffend die von der Bürgerschaft gewünschte Anstellung regelmäßiger Untersuchungen der Luft in der Hauptschnle, hat die Bürgerschaft dankend entgegengenommen. Indem sie nunmehr auf die Erfüllung ihres am 25. April d. I. kundgegebenen Wunsches verzichtet, ersucht sie den Senat, veranlassen zu wollen, daß in allen Classen der Hauptschule regel­mäßig hygrometrische Messungen angestellt und registrirt werden.

7. Jagdscheine.

Die Bürgerschaft ertheilt dem vorgelegten Gesetzentwürfe ihre Zustimmung. Bei dieser Gelegenheit beschließt sie zugleich, daß für Wasserwild künftig eine Schonzeit vom 1. April bis zum 30. Juni regelmäßig eintrete.

8. Abänderung des 8 3 des Anhanges der Schiffspastagierverordnung

von 1866.

Die Bürgerschaft ertheilt der Gesetzesvorlage, betreffend Abänderung der Verordnung vom 9. Juli 1866 wegen Beförderung von Schiffspassagieren nach außereuropäischen Ländern ihre verfassungsmäßige Zustimmung. Zugleich ersucht sie den Senat, die Polizeidireetion zu veranlassen, bei ferneren Publicationen des Anhanges zu dieser Verordnung die hiesigen Auswanderungsexpedienten nicht mehr D verpflichten, die bezügliche Polizeibekanntmachung in ihrem Geschäftslokale aus-

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