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18.4.2006 - 2007 Drucksache 16/518
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BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 16 / 51 8 S

Stadtbürgerschaft 1 q 04 . 06

16. Wahlperiode

Mitteilung des Senats vom 18 . April 2006

Bebauungsplan 2305 für ein Gebiet in Bremen-Hemelingen zwischen Hemelinger Bahnhofstraße (zum Teil beidseitig), Eisenbahn Bremen-Hannover, Gießerweg, Go­dehardstraße (beidseitig), Diedrich-Wilkens-Straße, Eisenbahn Bremen-Osnabrück und Brauerstraße (einschließlich)

(Bearbeitungsstand: 9. Februar 2006)

Als Grundlage der städtebaulichen Ordnung für das oben näher bezeichnete Gebiet wird der Bebauungsplan 2305 (Bearbeitungsstand: 9. Februar 2006) vorgelegt.

Die Deputation für Bau und Verkehr hat hierzu am 9. März 2006 den als Anlage beigefügten Bericht erstattet.

Dem Bericht der Deputation für Bau und Verkehr ist eine Anlage beigefügt, in der die eingegangenen datengeschützten Anregungen einschließlich der hierzu abge­gebenen Stellungnahmen enthalten sind. *)

Der Bericht der Deputation für Bau und Verkehr wird der Stadtbürgerschaft hiermit vorgelegt.

Der Senat schließt sich dem Bericht der Deputation für Bau und Verkehr einschließ­lich Anlage zum Bericht an und bittet die Stadtbürgerschaft, den Bebauungsplan 2305 (Bearbeitungsstand: 9. Februar 2006) in Kenntnis der eingegangenen Anre­gungen zu beschließen.

Bericht der Deputation für Bau und Verkehr

Bebauungsplan 2305 für ein Gebiet in Bremen-Hemelingen zwischen Hemelinger Bahnhofstraße (zum Teil beidseitig), Eisenbahn Bremen-Hannover, Gießerweg, Go­dehardstraße (beidseitig), Diedrich-Wilkens-Straße, Eisenbahn Bremen-Osnabrück und Brauerstraße (einschließlich)

(Bearbeitungsstand: 9. Februar 2006)

Die Deputation für Bau und Verkehr legt den Bebauungsplan 2305 (Bearbeitungs­stand: 9. Februar 2006) und die Begründung zum Bebauungsplan 2305 (Bearbeitungs­stand: 9. Februar 2006) vor.

A) Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

1. Europarechtsanpassungsgesetz

Vor Abschluss des vorliegenden Verfahrens zum Bebauungsplan 2305 ist das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) am 20. Juli 2004 in Kraft getreten. Für das vorhegende Verfahren ergeben sich daraus keine Ände­rungen, da das Verfahren auf Grundlage der Überleitungsvorschrift (§ 244 Abs. 2 BauGB) nach den bisherigen Vorschriften des Baugesetzbuches ab­geschlossen werden soh.

*) Die Anlage zu dem Bericht der Deputation für Bau und Verkehr ist nur den Abgeordneten der Stadtbürgerschaft zugänglich.

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