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10.10.2006 - Drucksache 16 / 618 S
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BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 16 / 61 8 S

Stadtbürgerschaft 16. Wahlperiode

Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 11. August 2006

Umweltschutz in der Bauleitplanung

Seit 2004 ist für die meisten Bauleitpläne eine Umweltprüfung vorgeschrieben. Dies güt für die Aufstellung, Erweiterung, Ergänzung und Änderung von Flächennut­zungsplänen und Bebauungsplänen. Im Mittelpunkt der Umweltprüfung steht der Umweltbericht, der die Grundlage für die Beteiligung der politischen Gremien und der Träger öffentlicher Belange darstellt und zudem eine sachgerechte Abwägung insgesamt ermöglichen soll. Im § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches sind die Anforderun­gen spezifiziert, auf welcher Grundlage, in welcher Form und mit welchen Inhalten dieser Umweltbericht vorgelegt werden muss. Neben einer Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltstatus des Gebiets müssen die Auswirkungen der Planung, die Vermeidung oder Verringerung nachteiliger Wirkungen ebenso beschrieben wer­den wie auch Planungsaltemativen bis hin zur Nichtdurchführung der Planung. Die beabsichtigten Maßnahmen zur Überwachung müssen ebenfalls festgelegt werden.

Alle erforderlichen Maßnahmen sind allgemeinverständlich zusammenzufassen.

Die nach dem Ermessen der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umwelt­bezogenen Stellungnahmen sind mit den Planentwürfen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen öffent­lich verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen.

Wir fragen den Senat:

1. In welcher Form gewährleistet der Senat, dass die neue Gesetzgebung zur Durchführung der Umweltprüfung bei den aktuellen Bauleitplammgen umge­setzt wird?

2. Sind die Ergebnisse des behördenintemen Scopings über den Umfang und De­taillierungsgrad der Prüfung der Umweltbelange für die Öffentlichkeit zugäng­lich?

3. Wie entscheidet der Senat, ob und in welcher Form die für die Bauleitpläne erstellten Gutachten oder Stellungnahmen den Trägem öffentlicher Belange zur Verfügung gestellt werden?

4. Beabsichtigt der Senat, über das Internet ausführlichere Informationen über die jeweiligen Planungen zur Verfügung zu stellen? Hält der Senat die bisherige Informationspohtik über die beabsichtigten Eingriffe in Natur und Landschaft gegenüber insbesondere den Beiräten als Träger öffentlicher Belange für ausrei­chend?

5. Beabsichtigt der Senat, in den Bauleitplänen die Ergebnisse der Abstimmungen mit den Beiräten/Ausschüssen in die Vorlagen der Deputation aufzunehmen?

6. Hält der Senat Formulierungen, dass „im Rahmen der routinemäßigen Überwa- X?'

chung durch die Fachbehörden erhebliche nachteilige und unvorhergesehene \A jL, Umweltauswirkungen den Fachbehörden zur Kenntnis gelangen (z. B. aus dem Bebauungsplan 2336), für ausreichend im Sinne der Vorschriften nach § 4 c Bau­gesetzbuch?