Heft 
05.09.2006 - Drucksache 16 / 591 S
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BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 16 / 501 S

Stadtbürgerschaft (zu DrS . 16/422 S)

16. Wahlperiode n( - nq nR

Mitteilung des Senats vom 5. September 2006

Umzüge von stadtbremischen Behörden und Gesellschaften

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat unter Drucksache 16/422 S eine Große An­frage zu obigem Thema an den Senat gerichtet.

Der Senat beantwortet die vorgenannte Große Anfrage wie folgt:

Umzüge stellen einen Teilaspekt der in den Ressorts betriebenen Umstrukturierungs- prozesse dar. Mit den Umzügen wurden unterschiedliche Ziele verfolgt. Häufig be­stand das Ziel in einer Konzentration von Organisationseinheiten an einem Standort zur Optimierung der Geschdftsabläufe und in der Erzielung von Einsparungen bei den Flächen sowie den laufenden Mieten und Nebenkosten. Zum Teil waren auch ande­re Gründe für den Standortwechsel entscheidend, die in der beigefügten Tabelle jeweils genannt winden. Es hat darüber hinaus eine Reihe von Umzügen kleinerer Einheiten gegeben, die aber nicht das bei der Beantwortung geforderte Niveau er­reichten, also nicht mindestens eine Abteilungsgröße betroffen haben (insbesondere bei den Umzügen im Zuge der Einrichtung von Bürger-Service-Centem).

Zu den Fragen 1 bis 3 nach den Zielen und finanziellen Folgen von Umzügen wird auf die dieser Mitteilung des Senats an die Stadtbürgerschaft als Anhang 1 beige­fügte Tabelle verwiesen, die alle im Sinne der Fragestellung relevanten Umzüge der Jahre 1995 bis 2005 darstellt.

Zu den Antworten auf die Fragen 1 bis 3 ist auf folgende Einschränkungen hinzuwei­sen:

Die Zahl der Beschäftigten in einer Organisationseinheit befindet sich in einem per­manenten Veränderungsprozess (PEP-Entwicklung, Aufgabenentwicklung). Eine Ver­änderung der Zahl der Beschäftigten tritt durch einen Umzug nicht ein. Insofern kann für den Umzugszeitpunkt auch immer nur eine Zahl der davon betroffenen Mitarbei­ter/-innen genannt werden.

Die Fragen 2 und 3 nach den finanziellen Belastungen durch die jeweiligen Umzüge und der Gegenüberstellung von laufenden Kosten am alten bzw. neuen Standort können nur insoweit beantwortet werden, wie Informationen darüber noch verfüg­bar sind. Die fünfjährigen Aufbewahrungsfristen für Belege nach § 71 Landes­haushaltsordnung sind zum Teü bereits abgelaufen. Weiterhin ist darauf hinzuwei- sen, dass von den Umzügen insbesondere in den 90er Jahren auch öffentliche Ge­bäude betroffen waren, für die damals noch keine Mieten erhoben wurden. Insofern ist in diesen Fällen, sofern es noch auswertbare Unterlagen gibt, nur eine Angabe der Nebenkosten möglich. Dies ist in den Tabellen jeweils kenntlich gemacht. Zu den Nebenkosten ist darauf hinzuweisen, dass diese in starkem Maße davon abhän­gig sind, welchen Ausstattungsstandard das jeweilige Gebäude aufweist. Insofern hat die stark differierende Höhe der Nebenkosten maßgeblichen Einfluss auf die in den Tabellen - soweit ermittelbar - genannte Summe aus Miete und Nebenkosten.

Aufwendungen für Bauunterhalt am alten bzw. neuen Standort werden immer dann getätigt, wenn kleinere oder größere Reparaturen stattfinden. Vielfach finden jedoch über Jahre keine nennenswerten Reparaturen statt. Angaben zur Bauunterhaltung ma­chen insofern nur über einen mehrjährigen Betrachtungszeitraum Sinn, für den aber u. a. aufgrund der abgelaufenen Aufbewahrungsfristen keine ausreichenden Unterla­gen vorhegen. Insofern beschränkt sich die Antwort auf die verfügbaren Angaben.

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