Drucksache 16 / 671 S
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT
Stadtbürgerschaft 16. Wahlperiode
Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 23. Januar 2007
Rechte und Rechtsschutz von Beiratsmitgliedern
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Die stadtbremischen Beiräte sind ein unverzichtbarer Pfeiler des demokratischen Aufbaus der Stadtgemeinde Bremen. Die direkt gewählten Beiräte sind demokratisch legitimiert, die Wünsche, Forderungen und Anliegen der Bürgerinnen und Bürger des Stadtteils in den politischen Meinungs- und Entscheidungsfindungsprozess vor Ort und der Stadtgemeinde einzubringen. Dazu stattet das Ortsgesetz über Ortsämter und Beiräte (BeiräteG) die Beiräte und ihre Mitglieder mit Aufgaben und Rechten aus.
Die ehrenamtliche Arbeit der Beiräte vor Ort setzt voraus, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden. Dies ist gemäß § 28 BeiräteG Aufgabe der Ortsämter, welche wiederum gemäß § 35 BeiräteG vom Senator für Inneres und Sport als Aufsichtsbehörde zu unterstützen sind. Unterstützung bei der Ausübung des Mandats beinhaltet unter anderem auch die rechtliche Absicherung der Tätigkeiten der Beiratsmitglieder und den Rechtsschutz nach außen.
Ein aktueller Anlass lässt jedoch Zweifel daran aufkommen, ob diese Auffassung auch vom Senator für Inneres und Sport geteilt wird. Im Beiratsgebiet Hemelingen (bzw. Sebaldsbrück) sehen sich Beiratsmitglieder einer Unterlassungs- und Schadensersatzklage wegen angeblicher ehrverletzender und geschäftsschädigender Äußerungen ausgesetzt. Diese Äußerungen erfolgten durch die Betroffenen im Rahmen ihres Mandats als Beiratsmitglieder. Eine Übernahme der Kosten des Rechtsschutzes wurde durch den Senator für Inneres und Sport bislang abgelehnt. Dies wirft Fragen nach den Voraussetzungen einer Kostenübemahme und dem verwaltungspraktischen Umgang mit entsprechenden Anträgen auf.
Wir fragen den Senat:
1. Welches sind nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen für die Übernahme von Kosten eines Rechtsstreits, an dem Beiratsmitglieder beteiligt sind?
2. Bestehen nach Auffassung des Senats Einschränkungen für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Erfüllung allgemeiner Aufgaben nach § 5 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter beziehen, insbesondere auf die Beratung von Angelegenheiten, die im Beiratsbereich von Interesse sind, und die Befassung mit den aus der Bevölkerung kommenden Wünschen, Anregungen und Beschwerden?
3. Inwiefern teilt der Senat die Ansicht, dass die vorgenannten Aufgaben das Recht umfassen, die Hintergründe der Angelegenheiten zu erforschen, insbesondere auch durch Kontakt mit den zuständigen stadtbremischen Behörden?
4. Wie ist nach Auffassung des Senats bei Handlungen von Beiratsmitgliedem zwischen privatem Handeln und der Äusübung des Mandats zu unterscheiden?
5. Bedarf es für eine Qualifizierung als Mandatsausübung eines Auftrags durch ff w den Beirat in Form eines förmlichen Beschlusses? Inwiefern ist bei der Qualifi- zierung als Mandatsausübung zwischen Beiratssprechem und anderen Beirats- mitgliedem zu unterscheiden?
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