BREMISCHE BÜRGERSCHAFT
Stadtbürgerschaft 16. Wahlperiode
Drucksache 16 / 322 S
10 . 05 . 05
Mitteilung des Senats vom 10. Mai 2005
Flächennutzungsplan Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2001 73. Änderung
- Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven (Osthafen/Wendebecken) - (Bearbeitungsstand: 12. Oktober 2004)
Zur Änderung des geltenden Flächennutzungsplanes Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2001 wird für den oben näher bezeichneten Bereich der Entwurf des Planes zur 73. Flächennutzungsplanänderung (Bearbeitungsstand: 12. Oktober 2004) vorgelegt.
Die Deputation für Bau und Verkehr hat hierzu am 27. April 2005 den als Anlage beigefügten Bericht erstattet.
Der Bericht der Deputation für Bau und Verkehr wird der Stadtbürgerschaft hiermit vorgelegt.
Der Senat schließt sich dem Bericht der Deputation für Bau und Verkehr an und
bittet die Stadtbürgerschaft, den Plan zur 73. Änderung des Flächennutzungsplanes Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2001 (Bearbeitungsstand: 12. Oktober 2004) zu beschließen.
Bericht der Deputation für Bau und Verkehr
Flächennutzungsplan Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2001 73. Änderung
- Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven (Osthafen/Wendebecken) - (Bearbeitungsstand: 12.10.2004)
Die Deputation für Bau und Verkehr legt den Entwurf des Planes zur 73. Änderung des Flächennutzungsplanes Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2001 (Bearbeitungsstand: 12. Oktober 2004) und den Erläuterungsbericht (Neufassung) zur 73. Flächennutzungsplanänderung (Bearbeitungsstand: 12. Oktober 2004) vor.
A) Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
1. Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau)
Vor Abschluss des Verfahrens zur 73. Flächennutzungsplanänderung ist das Europarechtsanpassungsgesetz Bau am 20. Juli 2004 in Kraft getreten. Für das vorhegende Bauleitplanverfahren ergeben sich daraus keine Änderungen, da das Verfahren auf der Grundlage der Überleitungsvorschrift (§ 244 Abs. 2 BauGB 2004) nach den bisherigen Vorschriften des Baugesetzbuches abgeschlossen werden soll.
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