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26.10.2004 - 2007 Drucksache 16/239
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BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 16 / 239

Stadtbürgerschaft 16. Wahlperiode

Bericht des Petitionsausschusses Nr. 24 vom 26 . Oktober 2004

Der Petitionsausschuss hat am 26. Oktober 2004 die nachstehend aufgeführten neun Eingaben abschließend beraten. Der Ausschuss bittet, die Stadtbürgerschaft möge über die Petitionen wie empfohlen beschließen.

Brigitte Sauer (Vorsitzende)

Der Ausschuss bittet mehrheitlich bei einer Enthaltung, folgende Eingabe für er­ledigt zu erklären, da sie nicht abhilfefähig ist:

Eingabe-Nr.: S 16/85

Gegenstand: Schülerbeförderung

Begründung: Die Petenten bitten darum, die Kosten der Schülerbeförderung zu einer in freier Trägerschaft stehenden Sonderschule zu überneh­men. Sie tragen vor, sie hätten das Recht auf freie Schulwahl ihrer Kinder. Das Sozialgesetzbuch fordere eine Gleichbehandlung von Kindern auf Regelschulen mit Kindern mit besonderem Förderbe­darf. Eine staatlich finanzierte Schülerbeförderung sei auch inso­fern positiv, als Abgase und Verkehr vermieden und Arbeitsplätze gesichert oder neu geschaffen würden. Hinzu komme, dass es für das Land Bremen günstiger sei, die Fahrtkosten zu finanzieren, als Plätze an staatlichen Schulen bereit zu stellen.

Der Ausschuss hat zu dem Vorbringen der Petenten Stellungnah­men des Senators für Bildung und Wissenschaft sowie des Sena­tors für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parla­mentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Das Land Bremen hat keine schulrechtliche Bestimmung, aus der sich ein individueller Anspruch auf Beförderung ergibt. Die Erzie- hungsberechügten sind nach dem Schulgesetz für den regelmäßi­gen Schulbesuch ihrer Kinder verantwortlich. Dies gilt sowohl für den Besuch einer öffentlichen wie auch einer privaten Schule und schließt die Sorge für den Schulweg mit ein.

Kinder mit geistigen, körperlichen oder schweren Mehrfachbehin­derungen, die deshalb einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz haben, werden aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit Schulbussen in öffentliche Son­derschulen/Förderzentren befördert. Es handelt sich immer um Sammelbeförderungen. Notwendige Einzelbeförderungen werden ausnahmsweise durch das zuständige Sozialamt bezahlt.

Eine Schulbusbeförderung zu den öffentlichen Förderzentren für die Bereiche Lernen, Sprache und Verhalten findet nicht statt. Diese Schülerinnen und Schüler können unter bestimmten Vorausset­zungen allerdings einen so genannten Sonderfahrausweis erhal­ten. Dieser berechtigt dazu, an Schultagen auf der eingetragenen Strecke zur Schule und nach Hause zu fahren. In den maßgebli-