BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 16 / 239
Stadtbürgerschaft 16. Wahlperiode
Bericht des Petitionsausschusses Nr. 24 vom 26 . Oktober 2004
Der Petitionsausschuss hat am 26. Oktober 2004 die nachstehend aufgeführten neun Eingaben abschließend beraten. Der Ausschuss bittet, die Stadtbürgerschaft möge über die Petitionen wie empfohlen beschließen.
Brigitte Sauer (Vorsitzende)
Der Ausschuss bittet mehrheitlich bei einer Enthaltung, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, da sie nicht abhilfefähig ist:
Eingabe-Nr.: S 16/85
Gegenstand: Schülerbeförderung
Begründung: Die Petenten bitten darum, die Kosten der Schülerbeförderung zu einer in freier Trägerschaft stehenden Sonderschule zu übernehmen. Sie tragen vor, sie hätten das Recht auf freie Schulwahl ihrer Kinder. Das Sozialgesetzbuch fordere eine Gleichbehandlung von Kindern auf Regelschulen mit Kindern mit besonderem Förderbedarf. Eine staatlich finanzierte Schülerbeförderung sei auch insofern positiv, als Abgase und Verkehr vermieden und Arbeitsplätze gesichert oder neu geschaffen würden. Hinzu komme, dass es für das Land Bremen günstiger sei, die Fahrtkosten zu finanzieren, als Plätze an staatlichen Schulen bereit zu stellen.
Der Ausschuss hat zu dem Vorbringen der Petenten Stellungnahmen des Senators für Bildung und Wissenschaft sowie des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:
Das Land Bremen hat keine schulrechtliche Bestimmung, aus der sich ein individueller Anspruch auf Beförderung ergibt. Die Erzie- hungsberechügten sind nach dem Schulgesetz für den regelmäßigen Schulbesuch ihrer Kinder verantwortlich. Dies gilt sowohl für den Besuch einer öffentlichen wie auch einer privaten Schule und schließt die Sorge für den Schulweg mit ein.
Kinder mit geistigen, körperlichen oder schweren Mehrfachbehinderungen, die deshalb einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz haben, werden aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit Schulbussen in öffentliche Sonderschulen/Förderzentren befördert. Es handelt sich immer um Sammelbeförderungen. Notwendige Einzelbeförderungen werden ausnahmsweise durch das zuständige Sozialamt bezahlt.
Eine Schulbusbeförderung zu den öffentlichen Förderzentren für die Bereiche Lernen, Sprache und Verhalten findet nicht statt. Diese Schülerinnen und Schüler können unter bestimmten Voraussetzungen allerdings einen so genannten Sonderfahrausweis erhalten. Dieser berechtigt dazu, an Schultagen auf der eingetragenen Strecke zur Schule und nach Hause zu fahren. In den maßgebli-