Heft 
29.2.2000 - 2003 Drucksache 15/101
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bremische Bürgerschaft

Stadtbürgerschaft 15. Wahlperiode

Drucksache 15 /101 s

Bericht des Petitionsausschusses Nr. 9 vom 29. Februar 2000

Der Petitionsausschuss hat am 29. Februar 2000 die nachstehend aufgeführten f ünf Eingaben abschließend beraten. Der Ausschuss bittet, die Stadtbürgerschaft möge über die Petitionen wie empfohlen beschließen.

Silke Striezel (Vorsitzende)

Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären:

Nr. der Eingabe Gegenstand Begründung

S 14/330

S 15/69

Überprüfung von Entscheidungen der Naturschutz- und Jagdbehörde

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer Ausbüdung

Die vom Petenten erbetene Überprü­fung hat ergeben, dass die in Rede ste­henden Entscheidungen im Rahmen der geltenden Normen (EU-Recht, Bun­des- und Landesrecht) ergangen sind. Darüber hat der Petent eine ausführli­che Antwort erhalten.

Dem in der Petition genannten Schüler ist es ausländerrechtlich nicht verwehrt, sich nach Abschluss der Schule um ei­nen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz zu bemühen.

Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären, da sie nicht ab­hilfefähig sind:

Nr. der Eingabe Gegenstand

Begründung

S 14/314

Duldung eines Gartenhauses

S 15/43

Beschwerde über die Verkehrssitu­ation

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Nach einer Ortsbesichtigung durch den Petitionsausschuss hat die Bauverwal­tung der Petentin in Absprache mit dem Petitionsausschuss mehrere Kompro­missvorschläge unterbreitet. Darauf hat die Petentin leider nicht reagiert. Die Rechtmäßigkeit der Abrissverfügung muss nunmehr vom Verwaltungsge­richt überprüft werden.

Die in Rede stehende Straße ist zurzeit mit folgenden Verkehrszeichen Z 260 (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwa­gen, Kleinkrafträder und Mofas, sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspu­rige Kraftfahrzeuge) und / 1020-30 (An­lieger frei) beschildert. Aufgrund der Petition hat das zuständige Polizeire­vier an mehreren Tagen eine Untersu­chung durchgeführt. Als Ergebnis die­ser Untersuchung bleibt festzuhalten, dass es sich bei den überprüften Fahr­zeugen um ausschließlich durchfahrts­berechtigte Fahrzeugführer handelte. Die Einhaltung der Geschwindigkeit lag bei über 90 %. Natürlich kann nicht

T-o Vo