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14.12.1999 - 2003 Drucksache 15/74
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BREMISCHE BÜRGERSCHAFT

Stadtbürgerschaft 15. Wahlperiode

Drucksache 15 / 74 S

(zu Drs. 15/58 S) 14. 12. 99

Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Gesetz zur vorläufigen Haushaltsführung der Freien Hansestadt Bremen (Stadt­gemeinde) im Jahre 2000

Die Stadtbürgerschaft möge beschließen:

Nachfolgende Änderungen bzw. Ergänzungen sind in den vorliegenden Gesetz­entwurf aufzunehmen:

§ 1 Nr. 2: Das Wort „ Wirtschaftsförderung" ist zu streichen;

§ 1 Nr. 3 (neu):

zur Finanzierung von Gutachten zur Begleitung des Prozesses der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs Verpflichtungen in Höhe von maximal 500.000 DM einzugehen sowie Aufträge für im Verwaltungsverfahren zwingend vorgeschrie­bene Gutachten zu erteilen;

§ 1 Nr. 4 (neu):

zur Finanzierung des Betriebs von Einrichtungen insbesondere des Gesundheits­und Sozialwesens, der Jugend, der Kultur, des Umweltschutzes, des Sports und der Bildung im Umfang des Haushalts 1999 Mittel bereit zu stellen, es sei denn, dass durch Verträge und/oder andere rechtliche Bindungen bereits andere Zuwen­dungsverpflichtungen festgelegt wurden.

§ 2 Abs. 3 (neu):

• Für Investitionsmaßnahmen des Grundinvestitionsprogramms und des Investi­tionssonderprogramms dürfen nur solche Bauten, Beschaffungen und sonsti­ge Leistungen fortgesetzt werden, für die im Haushaltsplan des Jahres 1999 bereits Beträge bewilligt worden sind.

§ 4 Abs. 2 (neu):

Für die Überführung in eine Kapitaldienstfinanzierung gelten folgende Grundsätze:

1. Die Vorbelastungen aus bestehenden und neuen Tilgungsverpflichtungen für Investitionsdarlehen im jeweiligen Ressortbudget eines jeden Jahres dürfen eine Obergrenze von 50 vom Hundert für die Zeit der mittelfristigen Finanz­planung nicht überschreiten.

2. Die mittelfristigen Belastungen der jeweiligen Ressorthaushalte sind dem Haus­halts- und Finanzausschuss mit jedem Antrag auf Übernahme einer Einzel­maßnahme in die Kapitaldienstfinanzierung mit vorzulegen.

3. Die Laufzeiten einer jeden Einzelmaßnahme werden verbindlicher Bestand­teil des Beschlusses des Haushalts- und Finanzausschusses.

4. Es dürfen nur solche Maßnahmen überführt werden, für die aufgrund von § 1 Nr. 2 Mittel in Anspruch genommen werden dürfen.

5. Barwertmäßig müssen Kapitaldienstfinanzierungen größere Wirtschaftlichkeit

als die kamerale Finanzierung erreichen.

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