BREMISCHE BÜRGERSCHAFT
Stadtbürgerschaft 15. Wahlperiode
Drucksache 15 / 74 S
(zu Drs. 15/58 S) 14. 12. 99
Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Gesetz zur vorläufigen Haushaltsführung der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) im Jahre 2000
Die Stadtbürgerschaft möge beschließen:
Nachfolgende Änderungen bzw. Ergänzungen sind in den vorliegenden Gesetzentwurf aufzunehmen:
§ 1 Nr. 2: Das Wort „ Wirtschaftsförderung" ist zu streichen;
§ 1 Nr. 3 (neu):
zur Finanzierung von Gutachten zur Begleitung des Prozesses der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs Verpflichtungen in Höhe von maximal 500.000 DM einzugehen sowie Aufträge für im Verwaltungsverfahren zwingend vorgeschriebene Gutachten zu erteilen;
§ 1 Nr. 4 (neu):
zur Finanzierung des Betriebs von Einrichtungen insbesondere des Gesundheitsund Sozialwesens, der Jugend, der Kultur, des Umweltschutzes, des Sports und der Bildung im Umfang des Haushalts 1999 Mittel bereit zu stellen, es sei denn, dass durch Verträge und/oder andere rechtliche Bindungen bereits andere Zuwendungsverpflichtungen festgelegt wurden.
§ 2 Abs. 3 (neu):
• Für Investitionsmaßnahmen des Grundinvestitionsprogramms und des Investitionssonderprogramms dürfen nur solche Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortgesetzt werden, für die im Haushaltsplan des Jahres 1999 bereits Beträge bewilligt worden sind.
§ 4 Abs. 2 (neu):
Für die Überführung in eine Kapitaldienstfinanzierung gelten folgende Grundsätze:
1. Die Vorbelastungen aus bestehenden und neuen Tilgungsverpflichtungen für Investitionsdarlehen im jeweiligen Ressortbudget eines jeden Jahres dürfen eine Obergrenze von 50 vom Hundert für die Zeit der mittelfristigen Finanzplanung nicht überschreiten.
2. Die mittelfristigen Belastungen der jeweiligen Ressorthaushalte sind dem Haushalts- und Finanzausschuss mit jedem Antrag auf Übernahme einer Einzelmaßnahme in die Kapitaldienstfinanzierung mit vorzulegen.
3. Die Laufzeiten einer jeden Einzelmaßnahme werden verbindlicher Bestandteil des Beschlusses des Haushalts- und Finanzausschusses.
4. Es dürfen nur solche Maßnahmen überführt werden, für die aufgrund von § 1 Nr. 2 Mittel in Anspruch genommen werden dürfen.
5. Barwertmäßig müssen Kapitaldienstfinanzierungen größere Wirtschaftlichkeit
als die kamerale Finanzierung erreichen.
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