7. Sammelstraßen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG bis zu einer Breite von 34 m;
8. Parkflächen für Fahrzeuge im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG bis zu 10 vom Hundert der Summe der nach § 9 Abs. 2 und 3, 5 bis 7 sich ergebenden Geschoßflächen;
9. Grünflächen (Grünanlagen, Kinderspielplätze im Sinne des § 127 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BBauG) bis zu insgesamt 25 vom Hundert der Summe der nach § 9 Abs. 2 und 3, 5 bis 7 sich ergebenden Geschoßflächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke;
10. Anlagen zum Schutz von Baugebieten im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BBauG. Das Nähere bleibt einer besonderen Regelung Vorbehalten.
(2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne von § 19 Abs. 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung — BauNVO) vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 249) in der jeweils geltenden Fassung zulässig sind.
(3) In den in Absatz 1 Nrn. 1 bis 7 genannten Breiten sind Maße von Parkflächen und Grünanlagen, die Bestandteile von Verkehrsanlagen sind, nicht enthalten.
(4) Ergeben sich nach Absatz 1 aus den geltenden Geschoßflächenzahlen verschiedene Breiten, so ist der Aufwand für die Breite beitragsfähig, die sich aus § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 für die jeweiligen Grundstücke* ergibt.
(5) Unberührt bleiben Vorschriften und Vereinbarungen über die Erstattung eines Mehraufwandes zur Erschließung von Grundstücken, die nach ihrer Zweckbestimmung, Lage oder Beschaffenheit einen außergewöhnlichen Erschließungsaufwand erfordern.
II.
Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (§ 130 BBauG)
§ 3
Grunderwerb und Freilegung
Der beitragsfähige Aufwand für den Erwerb und die Freilegung der Erschließungsflächen wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. § 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG bleibt unberührt.
§ 4
Beitragsfähiger Aufwand
Der beitragsfähige Aufwand für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Wenn für die Entwässerung der Erschließungsanlage die Kanalisation für die Entwässerung der Grundstücke mitbenutzt wird, ist dem beitragsfähigen Aufwand anstelle der tatsächlichen Kosten des Kanalisationsrohres ein Betrag in Höhe von 7,5 vom Hundert der Kanalbaubeiträge hinzuzurechnen.
§ 5
Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG).
§ 6
Abrechnungsgebiete
Die nach § 5 zusammengefaßten Erschließungsanlagen oder einzelne Erschließungsanlagen oder bestimmte Abschnitte einzelner Erschließungsanlagen bilden mit den von ihnen erschlossenen Grundstücken ein Abrechnungsgebiet.
§ 7
Kürzung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG)
Die Stadtgemeinde trägt 10 vom Hundert des ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
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