Heft 
9.5.1977 - 1979 Drucksache 9/267
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Landesamt für Denkmalpflege Ortsamt Burglesum Hafenbauamt (Luftfahrtbehörde) Gewerbeaufsichtsamt Stadt- und Polizeiamt Feuerwehr Bremen

III. Sonstige Stellen

Handelskammer Bremen Handwerkskammer Bremen Architektenkammer Bremen Stadtwerke Bremen AG Bremer Parkplatz GmbH Bremer Straßenbahn AG Katholische Gemeinde zu Bremen»

Bremische Evangelische Kirche Landkreis Osterholz

Mit den beteiligten Behörden und Stellen besteht Übereinstimmung hinsichtlich der künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das Ortsamt Burglesum (Bei­ratssitzung am 26. August 1975) hat dem Entwurf des Bebauungsplanes zuge­stimmt.

Die Deputation für Bau und Raumordnung hat am 26. August 1976 einen Aus­legungsbeschluß für dieses Gebiet gefaßt. Daraufhin hat der Bebauungsplan 945 mit Begründung vom 4. Oktober bis zum 4. November 1976 im Bauamt Bremen- Nord öffentlich ausgelegen. Außerdem hatten Interessenten Gelegenheit, in der Zeit vom 17. September bis zum 30. September 1976 von dem Bebauungsplan mit Begründung im Ortsamt Burglesum Kenntnis zu nehmen. In dieser Zeit sind 4 Schreiben mit Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan eingegangen. Hierzu ist folgendes auszuführen:

1. Ilse und Klaus Henschen, Kurtelbeck 42, Bremen 77,

2. Gerhard und Anneliese Reisewitz, Kurtelbeck 40, Bremen 77,

erheben Bedenken gegen die beabsichtigte Festsetzung einer 4,0 m breiten Ver­kehrsfläche über das Grundstück Kurtelbeck Nr. 40 zur Anbindung des Grund­stücks Kurtelbeck Nr. 42 an die öffentliche Verkehrsfläche. Abgesehen davon, daß eine Nutzung der geplanten Zufahrt nur schwer möglich sei und dadurch der Vorgarten zerstört werde, bestehe bereits eine Zufahrt über den angrenzenden Weg der Gemeinde Ritterhude. Zur Versorgung des Grundstücks wäre ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht über das Grundstück Kurtelbeck Nr. 40 zu Gunsten des Grundstücks Kurtelbeck Nr. 42 ausreichend.

Hierauf wird erwidert:

Es bestehen keine Bedenken dagegen, den Anschluß des Grundstücks Kurtelbeck Nr. 42 durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht über das Grundstück Kurtelbeck Nr. 40 an die öffentliche Verkehrsfläche zu sichern. Die Anbindung des Grund­stücks sowie die Ver- und Entsorgung sind damit ausreichend gesichert.

Es wird daher empfohlen, den Bedenken und Anregungen stattzugeben und statt der 4,0 m breiten Verkehrsfläche ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf dem Grundstück Kurtelbeck Nr. 40 zu Gunsten der Eigentümer des Grundstücks Kurtelbeck Nr. 42 festzusetzen (siehe Deckblatt).

3. August Podlasli, Kurtelbeck 9, Bremen 77,

erhebt Bedenken gegen die Festsetzung eines 5,0 m breiten Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes zugunsten der Stadtgemeinde Bremen im rückwärtigen Teil des o. a. Grundstücks entlang der Landesgrenze. Diese Trasse könne entfallen, indem die Ihle umgeleitet würde und unter Ausnutzung des Geh-, Fahr- und Leitungs­rechtes durch die Garagenanlage im nordöstlichen Teil des Planbereiches in den Straßenkanal der Planstraße geleitet würde. Der Querschnitt des Straßenkanals könne erweitert werden. Die entstehenden Kosten seien geringer als bei Ver­wirklichung der vorgelegten Planung. Desgleichen könne der geplante Schmutz­wasserkanal in der geplanten Trasse auf seinem Grundstück ebenfalls entfallen,

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