Die Vorschläge zur Neuordnung der Rechts- und Betriebsform haben bei allen Verbänden und Institutionen ein positives Echo gefunden; auch die Wirtschaftskammer Bremen, die sich ursprünglich für eine GmbH-Lösung ausgesprochen hatte, hat unter Hinweis auf neuere steuerrechtliche Erlasse nunmehr der vorgeschlagenen anstaltlichen Lösung den Vorzug gegeben.
1. Neuordnung der Rechts- und Betriebsform der kommunalen Krankenhäuser in der Stadtgemeinde Bremen
1.1 In Kenntnis der Stellungnahmen der Verbände und der Beratungsergebnisse einer von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe mehrerer Ressorts spricht sich der Senat eindeutig für eine auf § 26 der LHO abgestützte Betriebsform der kommunalen Krankenhäuser in der Stadtgemeinde Bremen aus.
Der Senat hat eine Ressortarbeitsgruppe beauftragt, die Auswirkungen einer Strukturreform organisatorisch eigenständiger Krankenhausbetriebe ohne Rechtspersönlichkeit bei gleichzeitiger Errichtung eines Sondervermögens nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung darzustellen. Diese Prüfung bedarf weiterer Bearbeitung. Eine Umstellung bedürfte in jedem Fall einer landesgesetzlichen Regelung. Da zwischenzeitlich Neuordnungsvorstellungen in der Stadtgemeinde Bremerhaven entwickelt wurden, muß damit gerechnet werden, daß eine solche landesgesetzliche Regelung gleichzeitig Bestimmungen darüber trifft, welche Einzelheiten ortsrechtlich geregelt werden können. Nach Auffassung des Senats muß eine landesgesetzliche Regelung in voller Kenntnis der Details ihrer Umsetzung getroffen werden. Dies bedeutet, daß in der Ressortarbeitsgruppe gleichzeitig die notwendigen ausführenden Bestimmungen zu erarbeiten sind und die Anwendung des § 113 der Landeshaushaltsordnung genauestens zu untersuchen ist.
1.2 Nach der Veröffentlichung des „Treuarbeit"-Gutachtens sind zahlreiche der darin genannten Mängel beseitigt worden.
Unabhängig von der noch zu lösenden Rechtsformfrage sollen kurzfristig weitere Verfahrensverbesserungen realisiert werden:
Personalangelegenheiten
Die Kompetenz zur Entscheidung über Anträge auf Ableistung von Überstunden sowie zur Entscheidung über die Einrichtung von Bereitschaftsdiensten für einen Erprobungszeitraum von zunächst etwa einem Jahr wird von der SKP an die einzelnen Krankenhäuser übertragen. Außerdem wird das zur Zeit bestehende Verfahren bei der Genehmigung zur Nutzung von Planstellen und Stellen fremder Fachrichtungen innerhalb eines Haushaltsjahrs für den Erprobungszeitraum eines Jahres festgeschrieben. Eine diesbezügliche vorübergehende Nutzung ist der SKP anzuzeigen.
Bauangelegenheiten
Die Firmenwahl, insbesondere bei Architekten und Sonderingenieuren für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten soll — soweit dies nicht in offenen Wettbewerben geschieht — nach Abstimmung zwischen Bauverwaltung und Krankenhaus erfolgen. Für die Abwicklung von Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustands, Umbaumaßnahmen und für die Beschaffung von maschinentechnischen Anlagen werden der Senator für Gesundheit und Umweltschutz und der Senator für das Bauwesen in einer besonders zu vereinbarenden Form kooperativ Zusammenarbeiten.
Besdhaffungsangelegenheiten
In Übereinstimmung mit entsprechenden Empfehlungen des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen soll geprüft werden, ob die Beschaffungsordnung so zu ändern ist, daß die für den Bedarf der Krankenhäuser benötigten Güter künftig eigenverantwortlich beschafft werden.
Bis zu einer Entscheidung über die vorzulegenden Untersuchungsergebnisse ist der Senat der Auffassung, daß der durch § 26 Abs. 1 der LHO
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