Heft 
18.6.1979 - 1979 Drucksache 9/593
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Die Vorschläge zur Neuordnung der Rechts- und Betriebsform haben bei allen Verbänden und Institutionen ein positives Echo gefunden; auch die Wirtschafts­kammer Bremen, die sich ursprünglich für eine GmbH-Lösung ausgesprochen hatte, hat unter Hinweis auf neuere steuerrechtliche Erlasse nunmehr der vor­geschlagenen anstaltlichen Lösung den Vorzug gegeben.

1. Neuordnung der Rechts- und Betriebsform der kommunalen Krankenhäuser in der Stadtgemeinde Bremen

1.1 In Kenntnis der Stellungnahmen der Verbände und der Beratungs­ergebnisse einer von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe mehrerer Ressorts spricht sich der Senat eindeutig für eine auf § 26 der LHO abgestützte Betriebsform der kommunalen Krankenhäuser in der Stadtgemeinde Bremen aus.

Der Senat hat eine Ressortarbeitsgruppe beauftragt, die Auswirkungen einer Strukturreform organisatorisch eigenständiger Krankenhausbe­triebe ohne Rechtspersönlichkeit bei gleichzeitiger Errichtung eines Sondervermögens nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung darzu­stellen. Diese Prüfung bedarf weiterer Bearbeitung. Eine Umstellung bedürfte in jedem Fall einer landesgesetzlichen Regelung. Da zwischen­zeitlich Neuordnungsvorstellungen in der Stadtgemeinde Bremerhaven entwickelt wurden, muß damit gerechnet werden, daß eine solche landes­gesetzliche Regelung gleichzeitig Bestimmungen darüber trifft, welche Einzelheiten ortsrechtlich geregelt werden können. Nach Auffassung des Senats muß eine landesgesetzliche Regelung in voller Kenntnis der Details ihrer Umsetzung getroffen werden. Dies bedeutet, daß in der Ressortarbeitsgruppe gleichzeitig die notwendigen ausführenden Be­stimmungen zu erarbeiten sind und die Anwendung des § 113 der Landeshaushaltsordnung genauestens zu untersuchen ist.

1.2 Nach der Veröffentlichung desTreuarbeit"-Gutachtens sind zahlreiche der darin genannten Mängel beseitigt worden.

Unabhängig von der noch zu lösenden Rechtsformfrage sollen kurz­fristig weitere Verfahrensverbesserungen realisiert werden:

Personalangelegenheiten

Die Kompetenz zur Entscheidung über Anträge auf Ableistung von Über­stunden sowie zur Entscheidung über die Einrichtung von Bereitschafts­diensten für einen Erprobungszeitraum von zunächst etwa einem Jahr wird von der SKP an die einzelnen Krankenhäuser übertragen. Außer­dem wird das zur Zeit bestehende Verfahren bei der Genehmigung zur Nutzung von Planstellen und Stellen fremder Fachrichtungen innerhalb eines Haushaltsjahrs für den Erprobungszeitraum eines Jahres festge­schrieben. Eine diesbezügliche vorübergehende Nutzung ist der SKP an­zuzeigen.

Bauangelegenheiten

Die Firmenwahl, insbesondere bei Architekten und Sonderingenieuren für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten soll soweit dies nicht in offenen Wettbewerben geschieht nach Abstimmung zwischen Bau­verwaltung und Krankenhaus erfolgen. Für die Abwicklung von Maß­nahmen zur Wiederherstellung des Sollzustands, Umbaumaßnahmen und für die Beschaffung von maschinentechnischen Anlagen werden der Senator für Gesundheit und Umweltschutz und der Senator für das Bauwesen in einer besonders zu vereinbarenden Form kooperativ Zu­sammenarbeiten.

Besdhaffungsangelegenheiten

In Übereinstimmung mit entsprechenden Empfehlungen des Rechnungs­hofs der Freien Hansestadt Bremen soll geprüft werden, ob die Beschaf­fungsordnung so zu ändern ist, daß die für den Bedarf der Kranken­häuser benötigten Güter künftig eigenverantwortlich beschafft wer­den.

Bis zu einer Entscheidung über die vorzulegenden Untersuchungsergeb­nisse ist der Senat der Auffassung, daß der durch § 26 Abs. 1 der LHO

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