Gegenstand
Begründung
Nr. d. Eingabe S 9/131
S 9/139
S 9/143
Zahlung eines Schmerzensgeldes
Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, über den der Petitionsausschuß keine Entscheidung treffen kann.
Beschwerde über die Art der Einkommensermittlung bei einem Wohngeldbescheid
Eine entsprechende Beschwerde des Petenten wurde mit Widerspruchsbescheid des Senators für das Bauwesen vom 4. November 1976 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Petent Klage erhoben. In dem jetzt anhängigen Verwaltungsrechtsverfahren hat der Petent die Möglichkeit, den Wohngeldbescheid überprüfen zu lassen.
Nachträgliche Bewilligung von Mitteln aus dem Sonderprogramm für Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden
Dem Begehren kann nicht entsprochen werden, da die Mittel zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Petenten bereits vergeben waren.
Der Ausschuß bittet, folgende Eingabe als unbegründet zurückzuweisen:
Nr. d. Eingabe Gegenstand Begründung
S 9/133 Zahlung von Schmerzensgeld Mit ihrem vermeintlichen Anspruch
durch die Bremer Straßenbahn auf Schmerzensgeld ist die Petentin AG in zwei Instanzen unterlegen.
Außerdem hat sie die volle Kostenlast zu tragen. Sollte die Petentin Ratenzahlungen wünschen und der Bremer Straßenbahn AG einen angemessenen Abzahlungsvorschlag unterbreiten, wäre das Unternehmen gleichwohl bereit, ihr insoweit ent- gegenzukommen.