Heft 
10.1.1977 - 1979 Drucksache 9/208
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Gegenstand

Begründung

Nr. d. Eingabe S 9/131

S 9/139

S 9/143

Zahlung eines Schmerzens­geldes

Es handelt sich um einen zivilrecht­lichen Anspruch, über den der Peti­tionsausschuß keine Entscheidung treffen kann.

Beschwerde über die Art der Einkommensermittlung bei einem Wohngeldbescheid

Eine entsprechende Beschwerde des Petenten wurde mit Widerspruchs­bescheid des Senators für das Bau­wesen vom 4. November 1976 als unbegründet zurückgewiesen. Dage­gen hat der Petent Klage erhoben. In dem jetzt anhängigen Verwal­tungsrechtsverfahren hat der Petent die Möglichkeit, den Wohngeldbe­scheid überprüfen zu lassen.

Nachträgliche Bewilligung von Mitteln aus dem Sonderpro­gramm für Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden

Dem Begehren kann nicht entspro­chen werden, da die Mittel zum Zeit­punkt der Antragstellung durch den Petenten bereits vergeben waren.

Der Ausschuß bittet, folgende Eingabe als unbegründet zurückzuweisen:

Nr. d. Eingabe Gegenstand Begründung

S 9/133 Zahlung von Schmerzensgeld Mit ihrem vermeintlichen Anspruch

durch die Bremer Straßenbahn auf Schmerzensgeld ist die Petentin AG in zwei Instanzen unterlegen.

Außerdem hat sie die volle Kosten­last zu tragen. Sollte die Petentin Ratenzahlungen wünschen und der Bremer Straßenbahn AG einen an­gemessenen Abzahlungsvorschlag unterbreiten, wäre das Unternehmen gleichwohl bereit, ihr insoweit ent- gegenzukommen.