BREMISCHE BÜRGERSCHAFT
Stadtbürgerschaft 8. Wahlperiode
Drucksache 8 1 801 S
19 . 11.74
Mitteilung des Senats
Bebauungsplan für ein Gebiet zwischen Arberger Heerstraße (beiderseits zwischen den Hausnummern 29 und 43), Fischkamp (zum Teil beiderseits), einschließlich der Anschlüsse Sollingstraße, Colshornstraße, Harmstraße, Harzer Straße und Ortwisch sowie einschließlich Anschluß Funkschneise
Bebauungsplan 1039
Als Grundlage einer städtebaulichen Ordnung für das oben näher bezeichnete Gebiet wird ein Bebauungsplan vorgelegt.
Die Deputation für Bau und Raumordnung hat hierzu am 17. Oktober 1974 den in der Anlage beigefügten Bericht erstattet.
Der Senat schließt sich diesem Bericht an und bittet die Stadtbürgerschaft, die Bedenken und Anregungen in der empfohlenen Art zu behandeln und den Bebauungsplan mit Deckblatt für ein Gebiet zwischen Arberger Heerstraße (beiderseits zwischen den Hausnummern 29 und 43), Fischkamp (zum Teil beiderseits), einschließlich der Anschlüsse Sollingstraße, Colshornstraße, Harmstraße, Harzer Straße und Ortwisch sowie einschließlich Anschluß Funkschneise zu beschließen mit der Maßgabe, daß eine Entschädigung nach den Grundsätzen des Bundesbaugesetzes zu gewähren ist, sofern sich für einzelne Grundstücke Nutzungsbeschränkungen ergeben, die sich als Enteignung im Sinne des Artikels 14 Grundgesetz darstellen. Grundstücke, die infolge Festsetzung des Planes nicht mehr bebaut werden dürfen, obwohl dies früher der Fall war, sind auf Antrag der Eigentümer von der Stadtgemeinde Bremen nach den Grundsätzen des Bundesbaugesetzes zu übernehmen.
Bericht der Deputation für Bau und Raumordnung
Für ein Gebiet zwischen Arberger Heerstraße (beiderseits zwischen den Hausnummern 29 und 43), Fischkamp (zum Teil beiderseits), einschließlich der Anschlüsse Sollingstraße, Colshornstraße, Harmstraße, Flarzer Straße und Ortwisch sowie einschließlich Anschluß Funkschneise wurde vom Stadtplanungsamt ein Bebauungsplan aufgestellt, der hier vorgelegt wird.
Die beigefügte Begründung erläutert den Plan, auf ihren Inhalt darf verwiesen werden.
Gemäß § 2 Absatz 5 Bundesbaugesetz (BBauG) sind folgende Behörden und Stellen als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung des Planes beteiligt worden:
die Oberpostdirektion Bremen der Senator für Inneres das Stadt- und Polizeiamt Bremen die Feuerwehr Bremen das Ortsamt Hemelingen
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