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17.12.1975 - 1979 Drucksache 9/39
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BREMISCHE BÜRGERSCHAFT

Stadtbürgerschaft 9. Wahlperiode

Drucksache 9 / 39 S

17.12.75

Bericht des Petitionsausschusses Nr. 2

Der Petitionsausschuß hat am 17. Dezember 1975 die nachstehend aufgeführten fünf Eingaben abschließend beraten. Der Ausschuß bittet, die Stadtbürgerschaft möge über die Petitionen wie empfohlen beschließen.

Klein

(Vorsitzender)

Der Ausschuß bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären:

Nr. der Eingabe Gegenstand Begründung

S 8/203

S 8/269

S 8/259

Beschwerde gegen das Ent­fernen bzw. Umsetzen von Bäumen in einem Kleingar­tengebiet

Beschwerde über die schwie­rigen Verhältnisse des ruhen­den Verkehrs in unmittel­barer Nähe der Rolandklinik

Prüfung einer Ablehnung als Aushilfskraft für vorberei­tende Arbeiten anläßlich der Bürgerschaftswahl 1975

Es ist zu einer für alle Beteiligten akzeptablen Lösung gekommen.

Die Beschwerde ist berechtigt. Eine wesentliche Verbesserung wird hier jedoch mit der Fertigstellung des Park­platzes der Landespolizeischule im Frühjahr 1976 erreicht werden.

Aufgrund bestehender unterschiedli­cher Auffassungen zweier Ämter ist es bedauerlicherweise zu der Ableh­nung gekommen, die möglicherweise vermeidbar gewesen wäre.

Der Ausschuß bittet, folgende Eingaben als unbegründet zurückzuweisen:

Nr. der Eingabe

Gegenstand

Begründung

S 8/247

Beschwerde über Benachteili­gung durch Versagung des prüfungsfreien Aufstiegs in den gehobenen Polizeivoll­zugsdienst

Der Petent erfüllte nicht die geforder­ten Zulassungsvoraussetzungen, so daß seine Bewerbung deshalb nicht berück­sichtigt werden konnte.

Im übrigen wurde eine gleichlautende Dienstaufsichtsbeschwerde ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.

S 9/5

a) Anfechtung und Wieder­holung der Bürgerschafts­wahl 1975

b) Vorwürfe gegen die Poli­zei in Bremerhaven wäh­rend des Wahlkampfes

a) Die Frist für die Anfechtung der diesjährigen Bürgerschafts wähl ist am 5. November 1975 abgelaufen. Die Befugnis zur Anordnung einer Wiederholungswahl steht allein den Wahlprüfungsgerichten zu.

b) Die erhobenen Vorwürfe haben sich als unberechtigt erwiesen.

Druck: Bremer Nachrichten GmbH