Bremische Bürgerschaft
Stadtbürgerschaft
7. Wahlperiode
Drucksachenabteilung
Mitteilungen und Antworten des Senats
Nr. 104
Mitteilung des Senats an die Stadtbürgerschaft
vom 6. Mai 1969
Ortsgesetz und Polizeiverordnung zur Änderung der Straßenordnung
für die Stadt Bremen
Der Senat übermittelt der Stadtbürgerschait den Ent- zeiverordnung hat, um Zustimmung gemäß § 27 Abwurf eines Ortsgesetzes und einer Polizeiverordnung satz 2 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR zur Änderung der Straßenordnung für die Stadt Bre- 205-a-l).
men nebst Begründung mit der Bitte um Beschluß- Die Deputation für Inneres hat dem Entwurf in ihren fassung und, soweit der Entwurf den Inhalt einer Poli- Sitzungen am 14. und 25. April 1969 zugestimmt.
Ortsgesetz und Polizeiverordnung zur Änderung der Straßenordnung für die Stadt Bremen
Nachstehend werden folgende von der Stadtbürgerschaft und gemäß §§ 1 Absatz 1, 26 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 27 Absatz 2, 31, 33 und 90 Absatz 1 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR 205- a-l) vom Stadt- und Polizeiamt mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft je für ihren Zuständigkeitsbereich beschlossene und in der Stadt Bremen geltende Vorschriften verkündet:
Artikel 1
Änderung der Straßenordnung
Die Straßenordnung für die Stadt Bremen vom 10. Mai 1960 (SaBremR 2183-a-l), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 9. Mai 1967 (Brem. GBl. S. 37), wird wie folgt geändert:
!• § 1 wird durch folgenden Absatz 2 ergänzt:
„(2) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen richtet sich nach dem Bundesfernstraßengesetz. Zuständige Gemeindebehörde im Sinne von § 8 dieses Gesetzes ist die Ortspolizeibehörde."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) über den Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis entscheidet die Ortspolizeibehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn ihr Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Eigentümer und der Unterhaltungspflichtige des öffentlichen Weges oder der öffentlichen Anlage zugestimmt haben."
b) Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
,,d) das Aufstellen von Werbestellschildern einschließlich des Anlehnens oder Aufhängens von Schildern an Bäumen, Lichtmasten oder sonstigen anderen Zwecken dienenden Masten und Pfählen.
aa) innerhalb des in Absatz 3 Buchstabe f be- zeichneten Gebietes und des Hafenbereiches oder
bb) zum Zwecke der gewerblichen Werbung."
3. § 13 wird durch folgenden Absatz 2 ergänzt:
„(2) Sperrstücke, die gemäß § 13 Absatz 2 des Ortgesetzes über die Müllabfuhr in der Stadtgemeinde Bremen in der Fassung vom 18. Februar 1969 (Brem. GBl. S. 21) abgefahren werden sollen, dürfen an dem Tage, für den die Abfuhr angekündigt ist, erst ab 4 Uhr früh herausgestellt werden,- Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Papierabfälle müssen durch Verpackung oder Verschnürung gegen Verwehungen gesichert werden. Kartons und sonstige Behältnisse mit Sperrstücken müssen durch Verschnürung oder andere zweckdienliche Vorkehrungen dagegen gesichert werden, daß ihr Inhalt auf die Straße herausfallen oder herausgeweht werden kann. Es ist verboten, Sperrstücke oder Stapel von Sperrstücken zu durchsuchen sowie daraus Gegenstände zu entnehmen."
4. § 43 erhält folgende Fassung:
„§ 43
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Straßenordnung oder den auf Grund