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6.5.1969 - 1971 Nr. 104 - Mitteilung des Senats an die Stadtbürgerschaft
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Bremische Bürgerschaft

Stadtbürgerschaft

7. Wahlperiode

Drucksachenabteilung

Mitteilungen und Antworten des Senats

Nr. 104

Mitteilung des Senats an die Stadtbürgerschaft

vom 6. Mai 1969

Ortsgesetz und Polizeiverordnung zur Änderung der Straßenordnung

für die Stadt Bremen

Der Senat übermittelt der Stadtbürgerschait den Ent- zeiverordnung hat, um Zustimmung gemäß § 27 Ab­wurf eines Ortsgesetzes und einer Polizeiverordnung satz 2 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR zur Änderung der Straßenordnung für die Stadt Bre- 205-a-l).

men nebst Begründung mit der Bitte um Beschluß- Die Deputation für Inneres hat dem Entwurf in ihren fassung und, soweit der Entwurf den Inhalt einer Poli- Sitzungen am 14. und 25. April 1969 zugestimmt.

Ortsgesetz und Polizeiverordnung zur Änderung der Straßenordnung für die Stadt Bremen

Nachstehend werden folgende von der Stadtbürger­schaft und gemäß §§ 1 Absatz 1, 26 Absatz 1 in Ver­bindung mit den §§ 27 Absatz 2, 31, 33 und 90 Absatz 1 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR 205- a-l) vom Stadt- und Polizeiamt mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft je für ihren Zuständigkeitsbereich beschlossene und in der Stadt Bremen geltende Vor­schriften verkündet:

Artikel 1

Änderung der Straßenordnung

Die Straßenordnung für die Stadt Bremen vom 10. Mai 1960 (SaBremR 2183-a-l), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 9. Mai 1967 (Brem. GBl. S. 37), wird wie folgt geändert:

!• § 1 wird durch folgenden Absatz 2 ergänzt:

„(2) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen richtet sich nach dem Bundesfernstraßengesetz. Zuständige Gemeindebehörde im Sinne von § 8 dieses Gesetzes ist die Ortspolizeibehörde."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) über den Antrag auf Erteilung einer Ge­brauchserlaubnis entscheidet die Ortspolizei­behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ge­brauchserlaubnis ist zu versagen, wenn ihr Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Eigentümer und der Unterhaltungs­pflichtige des öffentlichen Weges oder der öffent­lichen Anlage zugestimmt haben."

b) Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

,,d) das Aufstellen von Werbestellschildern ein­schließlich des Anlehnens oder Aufhängens von Schildern an Bäumen, Lichtmasten oder sonsti­gen anderen Zwecken dienenden Masten und Pfählen.

aa) innerhalb des in Absatz 3 Buchstabe f be- zeichneten Gebietes und des Hafenbereiches oder

bb) zum Zwecke der gewerblichen Werbung."

3. § 13 wird durch folgenden Absatz 2 ergänzt:

„(2) Sperrstücke, die gemäß § 13 Absatz 2 des Ortgesetzes über die Müllabfuhr in der Stadtge­meinde Bremen in der Fassung vom 18. Februar 1969 (Brem. GBl. S. 21) abgefahren werden sollen, dürfen an dem Tage, für den die Abfuhr angekündigt ist, erst ab 4 Uhr früh herausgestellt werden,- Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Papierabfälle müssen durch Verpackung oder Verschnürung gegen Ver­wehungen gesichert werden. Kartons und sonstige Behältnisse mit Sperrstücken müssen durch Ver­schnürung oder andere zweckdienliche Vorkehrun­gen dagegen gesichert werden, daß ihr Inhalt auf die Straße herausfallen oder herausgeweht werden kann. Es ist verboten, Sperrstücke oder Stapel von Sperrstücken zu durchsuchen sowie daraus Gegen­stände zu entnehmen."

4. § 43 erhält folgende Fassung:

„§ 43

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Straßenordnung oder den auf Grund