1854. April 7,
185
Mittheilung des Senats an die Bürgerschaft
vom 7. April 185 4.
!) Schuldentilgungsanstalt.
Bon der Deputation zur Verwaltung des Tilgungsfonds sind dem Senat verschiedene Uebersichten in Betreff der Gegenstände ihrer Verwaltung eingereicht, welche er der Bürger- schaft hieneben mittheilt.
2. Krankenkasse der beim Cigarrenfabrikwesen betheiligten Bremischen Staats,genossen.
Die hinsichtlich dieser Casse am 2. Juni 1851 publicirte obrigkeitliche Verordnung, betreffend die Verpflichtung zur Theilnahme an derselben, die Unzulässigkeit von Arrestanlagen auf Krankengelder und die Seitens der Jnspection gegen Säumhafte anzuwendenden Strafen hat, wie aus den desfallsigen Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft sich ergiebt, nur bis zum 20. April 1854 Gültigkeit und wird daher jetzt darüber zu beschließen sein, ob die Gültigkeit derselben noch über den erwähnten Zeitpunkt hinaus fortdauern soll.
Dem Senat ist von der Jnspection dieser Casse berichtet worden, daß die Bestimmungen der in Rede stehenden Verordnung wesentlich dazu beigetragen haben, das Bestehen der Casse zu sichern und die Wirksamkeit derselben zu erhöhen. Da es nun überhaupt, sowohl im öffentlichen Interesse als im Interesse der Betheiligten, wünschenswert) erscheint, daß eine Casse, durch welche bei einer zahlreichen Classe unserer Staatsgenossen seit einigen Jahren so manche Noth in Krankheitsfällen gemildert worden ist, in ungeschwächter Wirksamkeit fortbestehe, auch die Verwalter der Casse die Fortdauer der am 2. Juni 1851 pub- licirten gesetzlichen Bestimmungen gewünscht haben, so giebt der Senat anheim, diese Fortdauer zu beschließen.
3. Eheverbot wegen zu jugendlichen Alters.
Die Erfahrung lehrt, daß Ehen, bei welchen der Mann das 24ste, ja nicht selten sogar das 20ste Lebensjahr noch nicht erreicht hat, bei uns in Stadt und Land in verhältnismäßig sehr großer Zahl und zwar regelmäßig nur gerade in derjenigen Volksclasse geschlossen werden, deren Subflstenzmittel die unsichersten sind.
Die hieraus drohende Gefahr eines wachsenden Proletariats sowie einer Zerrüttung des Familienlebens und der Gesundheit der unteren Volksclasse erheischt um so dringender eine wirksame Vorbeugungsmaßregel, als mit der, in den letzten Jahren aus militärdienstlichen Rücksichten stattgefundenen Erschwerung solcher Ehen, deren der Senat in seiner Mittheilung vom 17. Juni v. I. gedacht hat, alle und jede Beschränkung Hinwegfallen würde. Daß eine solche Maßregel, soweit jene Folgen zu frühzeitiger Ehen aus der physischen und sittlichen Unreife des Mannes entspringen, nur in einem Verbot solcher Ehen bestehen können, bedarf keiner weiteren Erörterung, und d i e Frage, wie sonst als durch ein Verbot der frühzeitigen Verarmung vorgebeugt werden könne, die Ehen der gedachten Art im Gefolge zu haben pflegen, hat die Deputation nach ihrem Bericht bereits einer Erwägung unterzogen. Der Senat würde daher den Gesetzvorschlag der Deputation für zur Entscheidung hinlänglich vorbereitet erachtet haben; auf den Wunsch der Bürgerschaft will er sich indeß damit einverstanden erklären, daß die Deputation auch über das neue Commissorium sich äußere.