Heft 
30.12.1853 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft
Seite
440
Einzelbild herunterladen
 

44«

1853. December 3«.

des Erfolgs mittelst Vorschusses eines Theils der Anlagekosten, und ein Zu­schuß aus der Staatskasse, sei es durch unverzinsliches Herleihen des Anlage­capitals, sei es durch einen jährlichen Beitrag von einigen Tausend Thalern zu den Betriebskosten, gerechnet werden müssen.

Zugleich sucht die Kammer für Landwirthschaft auszuführen, daß ein jährlicher Zu­schuß aus der Staatskasse in mehr als einer Hinsicht zu rechtfertigen sei. Der Staat habe schon deßhalb eine gewisse Verpflichtung dazu, weil aus der Stadt dem Blocklande eine große Quantität Wassers zugeführt werde, ohne daß die Stadt zu den Kosten der Abwäs- serung das Mindeste contribuire. Der Staat gewinne auch direct durch die Anlage, indem er nicht nur künftig die bedeutenden Abwässerungskosten der Bürgerweide ersparen, sondern auch vielleicht schon in einigen Jahren lOOO ^ mehr an Grundsteuer einnehmen werde.

Wichtiger sei jedoch der indirecte Vortheil, daß ein Eigenthum von vielleicht einer Million an Werth den Eigenthümern einen so bedeutend höheren Ertrag liefern werde, und wie der Staat sich mit Recht nicht gescheut habe, um in anderen Sphären ähnliche Wir­kungen, wenn auch in größerem Maße hervorzubringen, Millionen zum Opfer zu bringen, werde er daher auch kein Bedenken tragen, auch hier helfend einzuschreiten, wo mit verhält- nißmäßig geringen Mitteln ein so bedeutender Erfolg erreicht werden könne.

Da nun der Revision der Deichordnung, welche inzwischen 4 Jahre zur Anwendung gekommen ist, nicht mehr das Bedenken entgegensteht, daß dazu noch die nöthigen Erfah­rungen mangeln, überdies außer den bereits in der Mittheilung des Senats vom 4. Febr. erwähnten Eingaben noch von andern Seiten Vorstellungen gegen einzelne Bestimmungen des Gesetzes eingegangen sind, so nimmt der Senat auch nicht länger Anstand, zur Aus­führung des früheren Beschlusses auf die nunmehrige Niedersetzung einer Deputation zur Re­vision der Deichordnung und zu den dabei angeregten weiteren Berathungen anzutragen, und fordert daher die Bürgerschaft zur Wahl ihrer Mitglieder auf.

2. Zweiter Deputationsbericht, ergänzende Bestimmungen zu der

Ablösungsordnung vom Juli 185« betreffend.

3. Dritter Bericht der wegen ergänzender Bestimmungen zu der Ablösungsordnung niedergesetzten Deputation, gesetzliche Borschriften über die Bewirthschaftung der aus den vom Meiernexus freigc-

kauften Ländereien befindlichen Holzungen betreffend.

Der Senat theilt diese ihm eingereichten Deputationsberichtc der Bürgerschaft zu ihrer Erklärung unter Vorbehalt der steinigen bekommend mit.

Anlage U.

zur Mittheilung' dcS Senats vom 30. December 1853.

Zweiter Deputationsbericht,

ergänzende Bestimmungen zu der Ablösungsordnung vom 8. Juli 185« betreffend.

Die Deputation hat die ihr nach dem Beschlusse des Senats und der Bürgerschaft vom 1./24. Juni d. I. zur Berathung und zum Bericht verstellte Frage:

ob es sich nicht empfehle, gesetzlich zu bestimmen, daß künftig die Ablösung« der jährlichen Gefalle ganz wie die des Weinkaufs und Heimfalls nur durch Kapitalzahlung von Seiten des Verpflichteten bewirkt werden könne?