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23.11.1853 Beschluß der Bürgerschaft
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!853. November 23.

Zudem sie dem Berichte dieser Deputation entgegensieht, setzt sie ihre Erklärung über den neuen Vorschlag des Senats hinsichtlich der Fassung des betreffenden Paragraphen einstweilen aus.

Zu l. Gesetz den Senat betreffend.

Die Bürgerschaft bedauert aufrichtig auf eine Aenderung des Wahlgesetzes nicht eingehen zu können, indem sie in einem größeren Einflüsse des Senats bei seiner Ergänzung eine Vervollkommnung nicht zu erkennen vermag. Eine Bezeichnung von Candidaten der Versammlung der Wahlmänner Seitens des Senats würde die Wahl größtentheils in seine Hand legen und nur der Bürgerschaft die definitive Auswahl unter drei Candidaten lassen, da ohne Zweifel gewöhnlich die von ihm bezeichneten Candidaten aus dem Wahlconclave hervorgehen würden, welches ihr gerade das Gegentheil einer Vervollkommnung des Gesetzes erscheint, denn man würde dieses als eine Selbstergänzung bezeichnen und dadurch dem Senat das ihm vor Allem nothwendige Vertrauen seiner Mitbürger verloren gehen.

In unserem kleinen Gemeinwesen ist nicht zu befürchten, daß bei Wiederbesetzimg einer in der Mitte des Senats entstandenen Lücke seine Wünsche nicht genügend zur Geltung kommen, und wird auch die Bürgerschaft unter Berücksichtigung des wahren Staatswohles gewiß dieselben beherzigen. Es steht selbst in Frage, ob nicht eine officielle Bezeichnung eines Candidaten durch den Senat eine Opposition hervorrufen dürfte, die gerade das Ent­gegengesetzte des beabsichtigten Zweckes bewirken würde.

Die Bürgerschaft kann daher aus diesen sowohl wie aus den in ihrem Beschlusse vom 14. September angeführten Gründen einer Abänderung des Wahlgesetzes ihre Zustim­mung nicht ertheilen.

Zu Vi. Gesetz, die Handelskammer betreffend.

Die Bürgerschaft ist weit entfernt, durch die von ihr beantragte Fassung des tz. 43 die Stellung des Senats, als verfassungsmäßigen Inhabers der vollziehenden Gewalt, be­einträchtigen zu wollen; sie beharrr bei derselben lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit, und hofft sie daher auch jetzt noch zuversichtlich, daß der Senat die von ihr vorgeschlagene Fassung genehmigen oder sich mit der bisher in Geltung befindlichen Vorschrift einverstanden erklären wolle.

Mittheilung des Senats an die Bürgerschaft

vom 25. November 1853.

t. Berfassungsangelegenbeiten.

Zu tz. 21, §. 57 4, H. 57 p und §. 58 4 des Entwurfs der revidirten Ver­fassung. Diese Gegenstände sind in Folge der am 23. d. Mts. erfolgten Erklärung der Bürgerschaft als erledigt anzusehen.

Zu 69 dieses Entwurfs. Der Senat hat zu seinen Commissarien bei der dieses Gegenstandes halber beantragten Deputationsberathung die Herren Bürgermeister Meier, Senator Meier und Senator Donandt ausersehen.

Zu l. Gesetz den Senat betreffend, und zu VI. Gesetz die Handelskammer

betreffend.

Ueber die wünschenswertste endliche Erledigung auch dieser Gegenstände behält sich der Senat weitere Mittheilung vor.

2. Wöchentliche Nachrichten.

Es ist dem Senat von seiner mit der Aufsicht über dieses Blatt beauftragten Com­mission berichtet worden, wie sie dasselbe statt dreimal wöchentlich in Zukunft an jedem Werktage erscheinen zu lassen beabsichtige und die nöthigen Einleitungen dahin getroffen habe,