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1853. Januar 14.
Mittheilung des Senats an die Bürgerschaft
vom 14. Januar 1853.
1 Ausführung der Bestimmungen des StaaLsverLrags vom 1Z. Januar 1827 im Art. VIII. 7 d. und 7 o., Militarvergütung
betreffend.
In dem Staatsvertrage vom 1t. Januar 1827 Art. VIII. 7 !i. ist festgestellt, daß Bremen an Hannover für die Uebernahme der militärischen Vertheidigung des Hafens und Hafenortes jährlich eine Aversionalsumme zu bezahlen habe, welche für die ersten 25 Jahre den Betrag der Grundsteuer, den Hannover damals aus diesem Distrikte erhielt, begleichen solle.
Sodann heißt es weiter:
»Nach Ablauf dieser 25 Jahre soll jene von der Stadt Bremen zu zahlende 'Aversionalsumme nach dem Verhältnisse der Bevölkerung des Bremerhavens zu der Bevölkerung des Königreichs Hannover und dem ordentlichen Beitrage der Hannoverschen General-Steuer-Casse zn der Unterhaltung des Militär-Etats von 10 zu 10 Jahren festgestellt werden.«
Und Art. VIII. 7 o.:
»Nach Ablauf von 25 Jahren stellt Bremen für jede 100 Seelen der Bevölkerung des Bremerhavens das bundesgesetzmäßige Militär-Contingent, sei es aus den Einwohnern oder durch Stellvertreter derselben, zu der Hannoverschen Armee:«
Diese 25 Jahre sind mit dem 11. Januar 1852 abgelaufen, und haben daher seitdem mit der Königlich Hannoverschen Regierung Verhandlungen über die Regelung dieser Verhältnisse statt gefunden, welche zu einer Uebereinkunft geführt haben, die der Senat der Bürgerschaft in der Anlage in Abschrift mittheilt.
Es handelt sich dabei um zweierlei, einmal um Feststellung der Geldleistung für Uebernahme der militärischen Vertheidigung des Hafens und Hafenortes, Art. VIII. 7 >»., und zum Andern um Feststellung der Personalleistung, Art. VIII. 7 o., wobei übrigens die Art. VIII. 7 «I. ausgesprochene allgemeine Regel zutrifft, nach welcher alle in diesem Vertrag stipulirten Bremischen Gegenleistungen von dem Bremischen Staate zu leisten sind.
Was die erstere betrifft, so kam es daraus an, zu ermitteln wie groß die Bevölkerung deS Königreichs Hannovers und diejenige Bremerhavens anzunehmen, und auf wie hoch der Beitrag der Hannoverschen Generalsteuercasse zum Militäretat zu schätzen sei.
Die Bevölkerung Hannovers wurde zu 1,800,000 Seelen mit Einschluß der Fremden ermittelt, und diejenige Bremerhavens im Februar 1852 an Einheimischen zu 2870 Seelen, an Fremden, das heißt: (wie es auch bei Hannover angenommen ist) Dienst
boten, Gewerbsgehülfen, Lehrlinge, Pflegbefohlene rc. 1664 »
dito in Schlafstellen.. 210 »
zu 4744 Seelen
In Berücksichtigung aber, daß namentlich die Zahl der in Schlafstellen befindlichen Fremden als sehr wandelbar zu betrachten ist, wurde die Bevölkerung Bremerhavens angenommen zu 4500 Seelen.
Die Bestimmung hinsichtlich des Beitrages der Hannoverschen Generalsteuercasse zum Militäretat gründete sich 1827 auf die damals in Hannover bestehende Trennung der Lan- descasse und der Königlichen Generalcasse, während beide jetzt zusammengezogen sind und der ganze Militäretat aus der Landescasse bestricken wird.
Dieser beträgt für das Jahr 1851/1852 die Summe von 1,978,822 Thlr. 16gGr. 4Pf., es ist aber vereinbart, daß davon nach dem früher bestandenen Verhältnisse des Beitrags der Königlichen Generalcasse ein Abzug gemacht und die zur Berechnung kommende Summe auf 1,612,952 Thlr. 12 gGr. 4 Pf. festgestellt werde.-
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