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14.9.1852 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft
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1852. September 14.

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Mittheilung des Senats an die Bürgerschaft

, vom 14. September 1852.

Revision der Bauordnung.

- Die in Folge des Beschlusses des Senats und der Bürgerschaft vom 25./Z0. Juni

dieses Jahres erlassene obrigkeitliche Verordnung vom 5. Juli d. I. ertheilt der Polizei­behörde nur für die nächsten drei Monate die Befugnis, in Rücksicht auf die wegen Bauten s / und Straßenanlagen innerhalb der vor einigen Jahren zur Stadt gezogenen Gebietstheile bevorstehende Gesetzgebung auf dem gedachten Terrain die Errichtung von Gebäuden und die Anlage von Straßen in dort näher angegebenem Maße zu untersagen.

Es ist nun aber nach der Mittheilung, welche dem Senate von der zur Revision - der Bauordnung niedergesetzten Deputation gemacht worden, derselben trotz aller Anstrengung,

F f Wk die Sache zu fördern, nicht möglich, die ihr obliegende gewiß schwierige Aufgabe so frühzeitig zu erledigen, daß erwartet werden könnte, es werde die oben bemerkte Frist von drei Monaten ausreichen; es erscheint vielmehr eine Verlängerung dieser Frist erforderlich, wenn bis dahin, wo nach Eingang des Berichts der gedachten Deputation Senat und Bürgerschaft zu einer Beschlußnahme gelangt sind, solche Bauten und Anlagen, welche der Ausführung eines anzu­nehmenden allgemeinen Planes hinderlich werden könnten, unterbleiben sollen.

Der Senat, welcher übrigens der Deputation die thunlichste Beschleunigung ihrer Arbeiten empfohlen hat, hält somit dafür, daß die erwähnte Frist bis zum Ende dieses Jahres zu erstrecken sei, und wird, falls die Bürgerschaft sich damit einverstanden erklärt, die deshalb erforderliche Publication verfügen.

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