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10.8.1852 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft
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äugten Zweck ein unzulängliches Mittel gewählt war. Die Vorschrift einer »gleich nach­her« zu verfügenden Mittheilung sorgte für eine rechtzeitige Kenntnißnahme des Vor­sitzers überall nicht, und bot nicht einmal für eine frühzeitige nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge eine Sicherheit dar. Ein den anerkannten Zweck sicherndes, zugleich die Handhabung der oberaufsehenden Gewalt des Senates erleichterndes Mittel schien nur in der Vorschrift gefunden werden zu können, daß die Anweisungen selbst, die freilich nach wie vor von dem Rechnungsführer auszustellen sein würden, dem Vorsitzer zur Kenntnißnahme mit­getheilt werden sollten, und daß diese Kenntnißnahme auf jenen Anweisungen selbst zu con-

stattren sei. ^ ^ ,

Der Senat glaubt nicht zweifeln zu dürfen, dass eme Auffassung der in Frage ste­henden Bestimmung von diesem Gesichtspunkte aus, der allerdings durch die von seinen Mitgliedern in der Deputation zum Vorschlage gebrachte Fassung deutlicher hervortreten würde, jedes etwaige Bedenken gegen dieselbe in den Augen der Bürgerschaft beseitigen werde.

Er sieht nunmehr der Erklärung derselben über den Inhalt des Berichts mit dem schon oben angedeuteten Bemerken entgegen, daß, da die Abänderungsvorschläge wiederholt an Voraussetzungen geknüpft sind, deren Erledigung von dem Ergebniß der bevorstehenden Berathungen über die Revision der Verfassung abhängt, es zunächst um eine vorläufige Ver­ständigung über dieselben sich handelt, so daß sie, wenn die Bürgerschaft ihnen zustimmen sollte, um sofort in Anwendung zu treten, einer Publication noch zur Zeit nicht bedürfen würden.

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Anlage

zur Mittheilung des Senats vom 10. August 1852.

Bericht

der

Verfaffungs - Nevifimrs - DepntÄtLsN.

E^ie in Folge desfallsiger Vereinbarung des Senats und der Bürgerschaft zur Revision der Versassungsurkunde von 1849 niedergesetzte Deputation hat in Gemäßheit des ihr dabei gewordenen besonderen Auftrags ihr Geschäft mit einer Revision der mittelst Obrigkeitlicher Verordnung vom 3. Mai d. I. publicirten »provisorischen Bestimmungen, die Deputationen betreffend«, zum Zwecke einer Berathung und Berichterstattung über die Frage begonnen, ob und welche Bestimmungen dieses Gesetzes zu modificiren zweckmäßig erachtet werden möchte?

Sie beehrt sich, diesem Auftrage durch die nachfolgende Aufzählung derjenigen U. des gedachten Gesetzes zu entsprechen, welche ihr zu solchen Modifikationen geeignet erschienen, und daher mit motivirten Vorschlägen, theils zu Abänderung einzelner Bestimmungen, theils zu einstweiliger Weglassung solcher Feststellungen, welche nach ihrer Ansicht in der Verfassungs­urkunde selbst zweckmäßiger ihren Platz finden dürften, begleitet worden sind.

8- ^ bestimmt, daß jede Deputation aus Mitgliedern des Senats und der Bürger- schaft bestehen solle.

Es kam hierbei zur Sprache, ob es nicht zur Erleichterung der jedesmaligen Ver­treter der Staatsbürger und zur Erweiterung der Wahl unter besonders Befähigten zu bestimmten Geschäftszweigen rathsam erscheinen könne, auch Staatsbürger, welche nicht der ledesmastgen Vertretung angehören, zu Mitgliedern von Deputationen zu wählen, und a» ver anderen Seite, ob einem solchen Bedürfnisse nicht schon dadurch hinreichend entsprochen m m ^ Deputatton frei zu stellen, unter eintretenden Umständen Sachverständige zu ,yren Berathungen zuzuziehen, wie solches auch in früherer Zeit zulässig erachtet worden.

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