1852. Juli 16.
231
!>.>
L
^2c UM, ^-?«Li!kz
- -> Äi2
-'LLci,^ ^ :c A?Nx^
^rLvjic«/
r-L?M«
-'Kj-Dtc
L-LÄl dllli ^2! k ElA Ük ^WSL'SikD L W/55Ä S -Lrlrt'-»
-M'KlM
»W"
Anlage
zur Mittheilung des Senats vom 16. Juli 1852.
Hoher Senat!
Nachdem die Bürgerschaft am 30. Januar d. I. den Beschluß gefaßt hatte, den Senat um Niedersetzung einer Deputation wegen etwaiger Errichtung einer Verkaufshalle auf Staatskosten zu ersuchen, hat die Gewerbekammer es für ihre Pflicht erachtet, diesen Gegenstand ihrerseits ebenfalls in nähere Ueberlegung zu ziehen, und erlaubt sie sich jetzt, nach Vernehmung des Gewerbeconvenrs, dem Höhen Senate Folgendes zu geneigter weiterer Erwägung gehorsamst vorzutragen.
Eine sogenannte Verkaufs- oder Gewerbehalle für Bremische Jndustrieerzeugnisse wird, wenn sie reichhaltig affortirt ist, gute und billige Arbeit liefert und sich an einer frequenten Lage befindet, dem Publico in mehr als einer Hinsicht von Nutzen sein. Wie oft hat man nicht sagen hören, daß Kaufleute und Andere schon aus Bequemlichkeit gern hier kaufen würden, wenn sie das, was sie bedürfen, hier überhaupt oder doch in der von ihnen gewünschten Güte zu bekommen wüßten, und' es hat sich dabei mehr als einmal herausgestellt, daß Jndustriegegenstände, die hier gut und billig zu kaufen waren, vom Auslande sind bezogen worden, bloß deswegen, weil der betreffende Käufer nicht glaubte, sie hier bekommen zu können. Dazu kommt nun noch die große 'Annehmlichkeit, welche eine Gewerbehalle namentlich für Fremde hat. Fremde, die sich in der Regel nur kurze Zeit aufhalten, können nicht immer die Werkstätten und einzelnen Handwerker und Fabrikanten aufsuchen, um das, was sie gerade bedürfen, sich einzukaufen, und gehen daher, wie die Erfahrung in andern Städten lehrt, gern in eine Gewerbehalle, wo sie die verschiedenartigsten Gegenstände in genügender Auswahl beisammen finden.
Die Errichtung einer Gewerbehälle wird aber nicht nur dem Publico zu Gute kommen, sondern auch zur Förderung des bremischen Gewerbefleißes dienen. Bei den Zollschranken, die uns überall umgeben, kann der Gewerbtreibende kaum daran denken, für seine Arbeiten auswärts einen guten Markt zu finden, wie denn auch der Absatz bremischer Gewerbs- erzeugniffe nach dem Auslande in der That kaum nennenswerth ist. Um so mehr muß er bemüht sein, das einzige ihm übrig gebliebene Feld der Thätigkeit, den hiesigen Markt, sich zu erhalten und immer mehr zu cultiviren. Eine Gewerbehälle wird ihm bei seinem Bestreben zu Hülfe kommen, sie wird insbesondere denjenigen Handwerkern und Fabrikanten, denen es nicht an Geschicklichkeit fehlt, die aber an abgelegenen Straßen wohnen oder einer Ladeneinrichtung entbehren, auch nicht vermögen, die Vortheile der Lage und Einrichtung sich zu verschaffen, Gelegenheit geben, ihre Arbeiten dem Publico vorführen zu können, sie wird endlich für alle strebsamen Industrielle ein Sporn sein und unter ihnen in der Anfertigung geschmackvoller und preiswürdiger Arbeiten einen Wetteifer hervorrufen können, der ihnen selbst uud dem Publico zu Gute kommen wird.
Die Gewerbekammer muß demnach die Errichtung einer Gewerbehalle sowohl im Interesse des Publicums überhaupt, als in dem des Gewerbestandes im Besonderen für empfeh- lenswerth halten und erlaubt sie sich, über den Umfang und die Herstellung eines solchen Instituts das Folgende ganz unmaßgeblich hinzuzufügen.
Geht man die Liste der verschiedenm zünftigen und unzünstigen Gewerbe durch, so fällt in die Augen, daß manche derselben ihrer Eigenthümlichkeit wegen für eine Gewerbehalle Etwas zu liefern nicht geeignet erscheinen, z. B. die Maurer, Zimmerer, Schlächter, Bäcker, Bierbrauer, Tonnenmacher, Lohgerber, Steinhauer rc. Auch dürfte von denjenigen Tischlern, welche Theilnehmer des bereits vorhandenen Möbelmagazins sind, sowie von den Sattlern, insofern sie dieses Magazin für Sopha's und Stühle mitbenutzen, zu abstrahiern sein. Trotz dem bleibt die Zahl derjenigen Gewerbe, welche für eine Gewerbehalle zu berücksichtigen sind, noch sehr groß, und kann man, um sich die Uebersicht zu erleichtern und Anhaltspunkte zu gewinnen, die verschiedenen zur Ausstellung als qualificirt erscheinenden Gegenstände in folgende 5 Abtheilungen bringen:
63