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>852. Zu« 14.
Beschluß der Bürgerschaft
vom 14. Juli 1852.
I. Cigarrenfabrikwesen.
Die Bürgerschaft hat aus der Mittheilung des Seuats vom 30. Juni d. I. seinen Beitritt zu ihrem Antrage auf Revision der das Cigarrenfabrikwesen betreffenden Verordnung durch eine gemeinschaftliche Deputation gern ersehen und hat nunmehr zu ihren Deputirten bei dieser Deputation die Herren Richter Ur. Focke, I. L. Ruyter, I. H. Hobach, B. Wilmans, I. C. Koop und C. A. P. Schabbehard erwählt.
L Bericht der Finanzdeputation wegen Anschaffung von Geldmitteln zu den beschlossenen außerordentlichen Ausgaben.
Die Bürgerschaft dankt für den ertheilten Bericht, sie hält ebenfalls dafür, daß aus den angeführten Gründen es sich empfiehlt, bei Anschaffung der erforderlichen Geldmittel den Zinsfuß unserer älteren Staatsschuld von 3-/^ pCt. festzuhalten und ist mit den darauf bezüglichen Vorschlägen im Allgemeinen einverstanden.
Sie erklärt sich darüber wie folgt:
Zu 1. und 2. des Berichts ermächtigt sie die Finanzdeputation, 400,000 Thaler Staatsobligationen au porteur zu 3^ pCt. jährlicher Zinsen in geeigneten Abschnitten zu creiren, in blanro bei der Generalcasse niederzulegen und nach Bedarf unter der Hand zu verwerthen, so viel als thunlich ohne den Lagescours herunterzudrücken. — Sollte es sich indeß herausstellen, daß in dieser Weise das Bedürfniß des Staats nicht wohl oder doch nur auf eine unvortheilhaste Art gedeckt werden könnte, so überläßt sie es auch der Finanzdeputation, vermittelst öffentlicher Aufforderung versiegelte Anerbietungen zu veranlassen und nach ihrem Ermessen anzunehmen oder abzulehnen.
Zu 3. Vorschüsse aus der Generalcasse.
Zu 4. Zahlung der fälligen Zinscoupons aus der Generalcasse, ist sie einverstanden, daß nach den Anträgen verfahren werde.
Zu 5. Gleichartiges Verfahren bei der Tilgung der neu zu creirenden Schuld wie
bei der älteren 3sch procentigen Staatsschuld durch Auslosung al pari — Einlegung der
Nummern der neuen Obligationen in das Ausloosungsrad zu den vorhandenen der älteren Schuld und Vermischung mit denselben, sofort nach Ausfertigung der ersteren, — auch damit erklärt sich die Bürgerschaft einverstanden. — Da es ihr indeß zweifelhaft erscheint, ob es nicht für das Interesse des Staats wie seiner Gläubiger besser sei, daß der Staat mit
den disponibeln Tilgungsfonds als Käufer für seine Obligationen in den Markt tritt, als
wenn er nach wie vor al pari ausloost, so will sie durch ihre Zustimmung zur Ausloosung auch bei der in Rede stehenden neuen Schuld keinerlei Verpflichtung übernehmen, wodurch sie gegen die jetzigen Darleiher auch künftig an die Ausloosung sl pari gebunden sein würde. — Die neuen Staatsgläubiger werden mit den alten Inhabern 3^ procentiger Obligationen ganz gleich gestellt. Der Beschluß von Rath und Bürgerschaft, vom Ankauf der Staatsbligationen zur Ausloosung al pari überzugehen, datirt vom 23. April 1847. die letzte 3s/> procentige Anleihe aber vom Jahre 1845, die nach jenem Beschlusse gemachte 4/2 "procentige Anleihe hat ihren eigenen Tilgungsfonds. — Demzufolge dürfte einer späteren Aenderung des Verfahrens, wenn es sonst als zweckmäßig anerkannt würde, kein Bedenken entgegenstehen.
Zu 6. Dotirung des Schuldentilgungsfonds mit 2 pCt. des anzureihenden Betrags während der nächsten 20 Jahre.
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