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30.6.1852 Beschluß der Bürgerschaft
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1852. Zuni S«.

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Beschluß der Bürgerschaft

vom 30. Juni 1852.

1. Archivar der Bürgerschaft.

Im Hinblick sowohl auf das wachsende Material des bürgerschaftlichen Archives/ als auf die vielfach in Anspruch genommene Thätigkeit ihres Präsidenten, hat die Bür­gerschaft es für erforderlich gehalten, das Amt eines Archivars der Bürgerschaft wiederum zu besetzen; sie ist dabei jedoch von der Ansicht ausgegangen, daß es sich empfehle, den Bezug des damit verbundenen Honorars bis auf weitere Beschlußnahme zu suspendiren, somit für jetzt einen Archivar ohne Gehalt zu ernennen. Mit^ dieser Anzeige ^verbindet sie die Mittheilung an den Senat, daß sie in Gemäßheit des §. 4 ihrer provisorischen Geschäftsordnung in der heutigen Sitzung den Herrn Dr. Emil Meinertz Hagen zum Archivar der Bürgerschaft erwählt habe.

2. Wahl eines Schriftführers.

Da eine solche durch das Ergebniß der eben erwähnten Wahl nöthig geworden ist, hat die Bürgerschaft Herrn Dr. Aug. Lürman zum Schriftführer erwählt.

3. Communicatioren mit dem Bürgeramte.

Die Bürgerschaft kannMch um^so bereitwilliger mit dem diesen Gegenstand be­treffenden Antrage des Senats bis zu definitiver Feststellung der Verfassung einverstan­den erklären, als sich an der Hand der Erfahrung mit größerer Sicherheit wird beur­theilen lassen, ob der damit versuchsweise betretene Weg zu dem auch von ihr als höchst wünschenSwerth erkannten, in diesem Antrage näher bezeichneten Ziele zu führen ge­eignet ist.

4. Antrag der Handelskammer in Betreff der Syndiker derselben.

Auch die Bürgerschaft hält aus den in der Mittheilung des Senats hervor­gehobenen Gründen die Anstellung eines zweiten Syndikus der Handelskammer für erfor­derlich, und genehmigt ihrerseits, daß das Honorar für den ersten auf 1500 Thlr., das­jenige für den zweiten aber auf 1000 Thlr. jährlich festgesetzt werde, welche neue Gehalts­bestimmung für Beide vom Tage der Wiederbesetzuug der erledigten Stelle wird beginnen müssen.

5. Revision der Bauordnung.

Die Bürgerschaft erklärt sich, jedoch nur für die nächsten drei Monate, mit dem Antrage des Seuats vom 25. d. M. einverstanden.

6. Revision der Gerichts-^und Notariatsordnung.

Die Bürgerschaft prolongirt beide Gesetze bis zu Ende des Jahres 1852.

7. Tarif für das Bürgerrecht.

DiesBürgerschaft prolongirt auch diesen Tarif bis zu Ende des Jahres 1852.

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