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1852. Juni 25.
Mittheilung des Senats an die
vorn 25. Juni 1852.
1. Antrag der Handelskammer in Betreff der Syndiker derselben.
Von der Handelskammer ist dem Senate angezeigt, daß ihr bisheriger ältester Sp dikus seine Resignation eingereicht habe, die baldige WiederbeseHnng der dadurch erledigte» Stelle aber dringend sich empfehle. Es sei nämlich, wie in dieser Rücksicht angeführt wird, bereits im Jahre 1849 in der damals vom Senate der Bürgerschaft mitgetheilten Eingabe der Handelskammer
(Vergl. Verhandlg. des Senats und der Bürgerschaft vom 4. Juni 1849 puA. W.)
hervorgehoben, daß selbst wenn Ein Syndikus seine ganze Zeit der Handelskammer widme, die Vertheilung der Geschäfte unter zwei Syndiker vorgezogen werden müsse, indem es van züglich darauf ankomme, Männer zu wählen, welche neben den nöthigen Kenntnissen die erfon derliche Erfahrung und Gewandtheit sich angeeignet hätten, und auch nach ihrer Anstellung dem staatsbürgerlichen und Geschäftsleben nicht entzogen würden, wie denn auch außerdem du Thätigkeit der gedachten Beamten zu verschiedenen Zwecken so häufig gleichzeitig in Anstich genommen werde, daß die Beschränkung auf einen Einzelnen jedenfalls erhebliche Störung!» mit sich führen. Der Handelskammer seien nun aber während ihres dreijährigen Besteht so viele Aufgaben zugeflossen, daß alle zu erledigen nicht möglich und selbst zur Lösung du dringenderen fast unausgesetzte, das Maß gewöhnlicher Anstrengung nicht selten übersteigend!, Arbeit nöthig gewesen sei. Wenn man die Zahl der seither stattgehabten Versammlungen du Handelskammer und der verschiedenen Ausschüsse berücksichtige, und wenn man erwäge, doj die Syndiker neben der Theilnahme an allen Versammlungen und der Protocollirung i» denselben sämmtliche schriftliche Arbeiten zu entwerfen und auch sonst für die Ausfühm- gefaßter Beschlüsse zu sorgen hätten, sowie mit der Ordnung und Vervollständigung du Bibliothek, des Archivs und der Registratur beauftragt seien, so werde kaum ein ZnH darüber entstehen, daß selbst zwei Syndiken» für Nebengeschäfte eine irgend nennenswech Muße nicht übrig bleibe.
Zugleich wird von der Handelskammer noch über das für die Syndiker festzustellend! Honorar das Folgende angeführt. Das bisherige jährliche Gehalt von beziehe»,gsnch 1000 Thlrn. und 800 Thlrn., welches bekanntlich schon die Syndiker des vormaligen Dollch! 8eniorum genossen, sei bisher unverändert geblieben. Da aber nach den Erfahrungen du letzten drei Jahre Ein Syndikus seine volle Zeit und Thätigkeit, der zweite mindestens m zugsweise der Handelskammer widmen müsse, irgend ein Nebenerwerb also bei jenem g« nicht, bei diesem höchstens in sehr beschränkten! Grade mit dem Amte vereinbar sei, so scheine die gedachte Besoldung als eine völlig unangemessene. Wenn auch künftig nicht p' cuniärer Vortheil, sondern innere Neigung und Fähigkeit, unsern wichtigsten Interesse» st hinzugeben, zu einer Bewerbung um dieses Amt veranlassen müsse, so erachte die Handels- kanuner es doch für unbillig, den Bewerbern ein zu großes Opfer der von qualiM Männern anderweitig leicht zu erlangenden Einnahmen zuzumuthen und geradezu für misst minder Vermögende dadurch abzuhalten.
Der Antrag der Handelskammer geht diesem nach dahin, die Anstellung von z>°" Syndiken, und zwar des ersten mit einem jährlichen Honorar von 1500 Thalern und d-S zweiten mit einem jährlichen Honorar von 1000 Thalern zu genehmigen.