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Mittheilung des Senats an die Bürgerschaft
vom 7. Juni 1852.
1. Wahlen.
Die angezeigten Veränderungen in dem Vorsitz der Bürgerschaft und dem GeschäftS- vorstande des Bürgeramts hat sich der Senat bemerkt.
2. Strafbestimmungen für DefraudaLionen des Einkommenschosses.
Wenngleich der Senat die Ansicht der Bürgerschaft nicht theilen kann, daß auch für die schwersten Fälle einer Defraudation des Einkommenschosses die von ihm vorgeschlagene Steigerung der Strafe bis zu einer zweijährigen Zuchthausstrafe auszuschließen sei, und statt dessen dieselben nur neben den anderen Strafen mit der Entziehung derBefugniß, staatsbürgerliche oder gemeindebürgerliche Rechte auszuüben, sowie Staats- oder Gemeindeämter zu erlangen und zu bekleiden, geahndet werden sollten, so will er doch bei der Nothwendigkeit, schon für bie nahe bevorstehende Schoßerhebung es an einer Strafbestimmung nicht fehlen zulassen, dem Wunsche der Bürgerschaft beistimmen und wird hiernach die erforderliche Verordnung erlassen, behält sich aber vor,, bei einer demnächstigen Revision des Schoßgesetzes auf diesen Gegenstand zurückzukommen.
3. Handels- und SchiffahrLsvertrag mit den Sandwich-Inseln.
Die zunehmende Bedeutung, welche die Sandwich- oder Hawaii-Inseln für den Weltverkehr und in dessen Folge auch für Bremens Flagge und den Unternehmungsgeist seiner Bürger gewonnen haben, hat es dem Senate schon länger räthlich erscheinen lassen, von der zur Zeit noch vorhandenen Geneigtheit der dortigen Regierung zum Abschluß bindender Handels- und Schifffahrtsverträge für Bremen den entsprechenden Nutzen zu ziehen. Der Bremische Consul zu Honolulu, Herr Stephen Reynolds, hat demgemäß, erhaltenem Auftrage zufolge, am 7. Aug. 1851 einen, ganz nach dem Muster ähnlicher Verträge, namentlich derjenigen von Dänemark und Hamburg, abgefaßten Vertrag unterzeichnet, durch welchen nunmehr auch den Bremischen Angehörigen die ihnen bisher nur factisch zu Theil gewordene Gleichstellung mit der meistbegünstigten Nation in rechtsverbindlicher Weise gesichert wird, wie solches aus dem anliegenden von einer Deutschen Uebersetzung begleiteten Texte desselben näher hervorgeht.
Da der Senat bei der Ratifikation dieses Vertrages, hinsichtlich dessen seiner Zeit der Beirath der Handelskammer erfordert worden ist, kein Bedenken findet, so trägt er bei der Bürgerschaft darauf an, dieselbe wolle zu diesem Behufe ihre Mitgenehmigung aussprechen.
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