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2.6.1852 Beschluß der Bürgerschaft
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1852. Juni 2.

1) So gewiß auch ein Unterschied festzuhalten ist zwischen Demjenigen, welcher die böse Absicht hat den Staat um einen Theil der Abgabe zu verkürzen, und Demjenigen, welcher nur aus Nachlässigkeit seine Pflicht verletzt, so scheint es ihr doch nicht zweckmäßig dies aus­drücklich im Gesetze so zu sondern, daß der Richter dadurch unbedingt gebunden wäre, zuM da die böse Absicht sich nicht nur bei Entrichtung der Abgabe, sondern auch schon f^her äußern kann.

2) So richtig es ferner erscheint, daß in den schwereren Fällen die Strafe des Ver­brechens mit einer Entziehung bürgerlicher Rechte verbunden sein muß, was durch die vorge­schlagene Zuchthausstrafe von selbst geschieht, so scheint es doch, daß derselbe Erfolg zweck­mäßiger dadurch erreicht werden könnte, wenn ausdrücklich neben der sonstigen Straft diese Rechte dem Verbrecher entzogen würden.

3) Endlich glaubt die Bürgerschaft, es könne das Maximum der Geldstrafe wch höher als vorgeschlagen, gesetzt werben.

Sie ersucht daher den Senat die beantragte gesetzliche Vorschrift etwa in folgen­der Art zu erlassen:

daß künftig jede Verkürzung des Einkommenschosses bei Entrichtung dessel­ben je nach dem Grade der Verschuldung mit Geldstrafe bis zu lOOOLHlrn. oder mit angemessener Gefängnißstrafe, auch in schwereren Fällen mit Ent­ziehung der Befugniß, staatsbürgerliche oder gemeindebürgerliche Rechte aus­zuüben, so wie Staats- und Gemeindeämter zu erlangen und zu bekleiden, geahndet werden solle.

Die Bürgerschaft glaubt wenigstens, es sei vor der Hand mit einer Vorschrift dich Art auszureichen, und giebt sich der Hoffnung hin, daß auch dadurch der Wiederkehr ähn­licher beklagenswerther Erscheinungen, wie sie in dem Antrage des Senats erwähnt weck», erfolgreich könne begegnet werden. ^

3. Budget für das Jahr 1852.

Die Bürgerschaft genehmigt für heute die erste Abtheilung des diesjährigen BudM die Einnahme betreffend, und von der zweiten Abtheilung, die Ausgaben betreffend, die CaD Nr. 1 bis 10, Nr. 6 der ordentlichen Ausgaben.

Sie knüpft jedoch daran folgende Bemerkungen:

1) zu: Ordentliche Ausgaben:

Capitel 7: Schulen und Bibliothek

wünscht sie über die Verhältnisse der Turnanstalt und wie dieselbe zweckmäßiger eingericht» werden könne, einen Bericht der provisorischen Schuldeputation.

Sie bewilligt ferner zwar den beantragten diesjährigen Zuschuß für die Hauptschuh setzt jedoch im Uebrigen ihre Erklärung über den Bericht der Deputation zur Verwaltuq der Fonds derselben vom 5. März d. I. noch aus.

2) zu Capitel 10 der ordentlichen Ausgaben: Bau- und Unterhal­tungskosten.

1. der öffentlichen Gebäude

bewilligt sie zwar auch den Posten Nr. 36 L. des Specialbudgets von 850 Thlrn., jedoch nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß durch die Erbauung eines massiven Gebaut auf der Bürgerweide von Seiten des Staats, in den Eigenthumsverhältniffen hinsichtlich der Bürgerweide nichts geändert werde.

3) zu Nr. 5 desselben Capitels:

Weserbrücken und Weserufer in der Stadt

werden die laut Specialbudget für die Verstärkung der Ufermauer an der Herrlichkeit vera»- schlagten 1025 Thlr., da die Erhöhung derselben nicht beschlossen worden, nunmehr W

f^en. . ^

4) zu Nr. 6 eben desselben Capitels erklärt sich die Bürgerschaft auch nut den ck trägen der Berichte der Deputation für die Schlachte vom 30. Januar d. I. , bis 14 der Verhandlungen) einverstanden, und bewilligt die in demselben geforderten GeN jedoch für den Schoppen bei dem Krähn Nr. 5 nur 1200 Thlr., statt der im BeriP irrig genannten Summe von 2500 Thlr.

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