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4.12.1850 Beschluß der Bürgerschaft
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1850- December 4.

Der Senat behauptet, die Frage, ob diese Bedenken begründet seien oder nicht, könne überall nicht als Gegenstand verfassungsmäßiger Berathung und Beschtußnahme der Büraerschaft betrachtet werden. Die Beantwortung derselben gebühre vielmehr allein dem Senate, und da dieser die Frage zu bejahen keinen Anstand nehme, so könne sich die Bürgerschaft nicht weigern, sich verfassungsmäßig an einem neuen, vom Senate zu veranstaltenden Wahlacte zu betheiligen.

Der Senat sucht diese seine Ansicht vornehmlich aus §. 121 o. unserer Ver­fassung zu begründen. Nach diesem Paragraph gebühre ihm die Ernennung aller Staatsbeamten unter der gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkung. Dieses Recht der Ernennung dürfe nicht zu einem bloßen Rechte auf Ausfertigung der Ernennungs­urkunden herabgewürdigt werden, um so weniger, da ihm in anderweiten gesetzlichen Bestimmungen die Befugniß beigelegt worden sei, die Ernennung von andern Behörden

vorgeschlagener Beamten abzulehnen. ,

Die Bürgerschaft kann nicht umhin, ihr aufrichtiges Bedauern darüber aus- zusprechen, daß der Senat eine Beweisführung versucht hat, deren Unhaltbarkeit auf der Hand liegt.

Zunächst handelt es sich in dem vorliegenden Falle ohne Zweifel um die An­stellung eines richterlichen Beamten. Ueber diese giebt das Gesetz, welches die richter­lichen Behörden betrifft, sehr bestimmte Vorschriften. Die Mitglieder des hiesigen Richtercollegiums werden nach dem in Z. 10 und 11 des angeführten Gesetzes vor­geschriebenen Wahlmodus gewählt und dann sofort nach Z. 12 vom Senate zu Mit­gliedern des Richtercollegiums ernannt. Hier steht dem Senate eine Befugniß, die Ernennung des Gewählten abzulehnen, nicht zu. Der Senat muß den Gewählten ernennen. Sein Recht beschränkt sich in diesem Falle lediglich auf den Ausspruch der Ernennung und auf die Ausfertigung des Ernennungsdecretes. Das folgt nicht allein klar und deutlich aus dem §. 12, welcher durch den Passus: «hierauf wird sofort der Gewählte rc. ernannt", jedes anderweite Recht des Senats ausschließt; sondern auch aus der Natur der Sache. Der Senat ist selbst in der wählenden Deputation durch die Wahlcommissarien aus seiner Mitte vertreten, er hat selbst den Wahlact mit vollzogen und kann mithin kein weiteres Recht haben, als den von ihm selbst Ge­wählten in seine Funktionen einzusetzen. Diese Ansicht findet ihre Bestätigung in dem ganzen hier angezogenen Gesetze, aus welchem ganz unzweifelhaft die Absicht der Gesetz­geber hervortritt, daß Senat und Bürgerschaft ein gleiches Anrecht bei Besetzung der Richterstellen haben sollen.

Die Bestimmungen, welche die Wahl der hiesigen Richter regeln, kommen nach §. 22 des Gesetzes auch dann zur Anwendung, wenn ein Rath des Oberappellations­gerichts in Lübeck von Bremen zu bestellen ist.

Die «vorstehenden Bestimmungen" (Z. 22) können freilich in solchen Fällen nicht ohne Einschränkung in Anwendung kommen. Sie enthalten zum Theil Vorschriften, die wohl bei den Mitgliedern des hiesigen Richtercollegiums in Anwendung kommen können, nicht aber bei den Räthen des Oberappellationsgerichts in Lübeck. So kann z. B. die Ernennung des Gewählten nicht, wie §. 12 will, sofort erfolgen, da der­selbe zuvor den andern Senaten präsentirt werden muß. Ist man nun genöthigt, die allgemeine Vorschrift des §. 22 «für die Wahl eines Raths des OberappellationS-

gerichts kommen-die vorstehenden Bestimmungen gleichfalls in Anwendung",

dahin zu beschränken, daß diese Bestimmungen nur so weit in Anwendung kommen können, wie weit sie mit anderweiten gesetzlichen Bestimmungen und mit den verän­derten Verhältnissen in Einklang zu bringen sind: so wird doch das unbedingt aufrecht zu erhalten sein, was die Absicht der Gesetzgeber: dem Senat und der Bürgerschaft bei der Wahl richterlicher Beamten ein gleiches Anrecht zu sichern, als unerläßlich und nothwendig erscheinen läßt. Dafür spricht der Umstand, daß in der Parenthese aus die 8. §. 10 und 11 ausdrücklich hingewiesen ist, sofern gerade diese §. Z. und be­sonders die Bestimmungen des §. 10, b. und o. die angegebene Absicht der Gesetz­geber gleiche Berechtigung des Senats und der Bürgerschaft in das hellste Licht stellen. Daß diese §. tz. ausschließlich in Anwendung kommen sollen, darf nach dem Wortlaute des H. 22 nicht angenommen werden. Wäre das die Absicht der Ge, setzgcbcr gewesen, so würde sie der Vorwurf treffen, daß sich aus ihren Worten ihre AbM kaum -r,-ch,n lass-, Si- ,-Iird-n -Po- Frag- sich -,wa so habe» muffen. Für die Wahl emes Raths beim Oberappellationßgericht kommen von den