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19.2.1850 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft
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18LV. Februar 19.

Ii. wird es einen bessern Erfolg sichern, wenn die für Versäumnisse, Verweb aeruna der Antwort, Unwahrheit oder gar Widersetzlichkeit angedrohten Strafen be­stimmter angegeben, und etwa auf 1S O bis 1 begränzt würden, jedoch mit dem

vorbehaltlich den Umständen angemessener schwererer Bestrafung.«

L. Der §. 16. würde nach Ansicht der Vorsteher vollständig also zu fassen

stzjli:

«Bei Feuer und Wassersgefahr und bei sonstigen Nothständen sind die Vorsteher des betreffenden Bezirks berufen, mit einem Abzeichen ver­sehen zu erscheinen, um in den dazu geeigneten Fällen den Behörden

Rath und Beistand zu leisten, genießen dann aber denselben persönlichen

Schutz wie diese Behörden. Bei Störung der öffentlichen Ordnung haben die Vorsteher zunächst begütigend einzuschreiten und alsdann die geeignet scheinenden Maßregeln bei den Behörden zu beantragen, namentlich auch den Befehlshaber der Bürgerwehrabtheilung ihres Distrikts schleunigst von der ausgebrochenen Unordnung zu benachrichtigen."

I?. Bei Ausübung des durch §. 17 den Vorstehern ertheilten Rechts, Wünsche und Bedürfnisse der Bewohner ihrer Bezirke bei den Behörden zu vertreten, würde es gewiß dem. allgemeinen Wohle entsprechend erscheinen, wenn diese Vertretung nur bei wirklich in weiterer Ausdehnung stattfindenden Wünschen und Bedürfnissen einträte,

weshalb eine vorgängige genaue und mehrseitige Prüfung höchst zweckmäßig ist, und

möchte sich folgender Zusatz zu §. 17 empfehlen:

Mit dieser Vertretung ist von ihnen, nachdem vorab der betreffende Gegenstand in einer Versammlung der Vorsteher des fraglichen Bezirks besprochen und hinreichend erheblich befunden worden ist, der Obervorsteher zu beauftragen. Hat der Letztere sich schriftlich an eine Behörde gewen­det, so erfolgt von dieser eine im Verweigerungsfalle mit Gründen zu versehende schriftliche Antwort."

O. Die größere Local- und Personalkcnntniß der Vorsteher wird in Zukunft hoffentlich immer häufiger den Behörden zu Nutzen kommen; zwei Fälle sind es aber, die in dieser Beziehung so ganz vorzugsweise in's Auge springen, daß ihrer, zur Be­ruhigung des Publicums, und um einen geregelten Geschäftsgang herbeizuführen, noth­wendig in dem Gesetze gedacht werden muß. Diese sind die Umlage der Einquartie­rungslast und die Taxation der Collectanten. Es kann daher nur angemessen erschei­nen, wenn in das umgearbeitete Gesetz ein Paragraph aufgenommen wird, der die be­treffenden Deputationen verpflichtet, bei Vornahme der bezeichneten Geschäfte, die Vor­steher der in Frage kommenden Bezirke hinzuzuziehen, zu welchem Zwecke sie sich an den jedesmaligen Obcrvorsteher zu wenden haben würden, damit die durch 'diesen zusam- mcnzuberufenden Vorsteher selbst bestimmen könnten, wer und wieviel der Vorsteher an dem vorliegenden Geschäfte Theil zu nehmen hätten.

U. In dem jetzt der Berathung von Senat, und Bürgerschaft unterliegenden Gesetze über die Geschworenengerichte wird aller Wahrscheinlichkeit nach eine Vorschrift enthalten sein, wodurch die Obervorsteher zur Theilnahme an der Ernennung der Ge­schworenen berufen sind, weshalb auch m dem neuen Gesetze über den hier besprochenen Gegenstand auf einen Paragraphen Bedacht zu nehmen sein wird, welcher, nach Maß­gabe jenes, zu erwartenden Gesetzes, diese Theilnahme den Obervorstehern als ein Recht ertheilt und als eine Pflicht auflegt.

Die Obervorstchcr erlauben sich hiernach, einen hohen Senat gehorsamst zu ersuchen, die obige Vorstellung einer Beschlußnahme von Rath und Bürgerschaft ge- wogentlichst zu unterbreiten.

Die wir mit vorzüglichster Hochachtung verharren, als

Eines Hohen Senats

ganz ergebenste Bürger und Obervorsteher der städtischen Bezirke.

Bremen, Ende December 1849. (Folgen die Unterschriften.)