BREMISCHE BÜRGERSCHAFT
Landtag
8. Wahlperiode
Drucksache 8
/1135
12.11.74
Mitteilung des Senats
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz — KiStG —)
Der Senat bittet die Bürgerschaft (Landtag), den nachstehenden Gesetzentwurf als dringlich gemäß Artikel 99 der Landesverfassung zu beschließen.
Die Finanzdeputation hat dem Gesetzentwurf in der Sitzung am 29. Oktober 1974 zugestimmt.
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz — KiStG —)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Die Kirchen in der Freien Hansestadt Bremen sind berechtigt, von ihren Kirchenangehörigen aufgrund eigener Kirchensteuerordnung Kirchensteuern zu erheben.
Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Bremische Evangelische Kirche sowie die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover, die Evangelisch-reformierte Kirche in Nordwestdeutschland und die Römisch-katholische Kirche mit ihren Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden (Kirchenkreisen) in der Freien Hansestadt Bremen,
2. andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(1) Die Kirchensteuerordnung wird durch die Kirche erlassen. Durch die Kirchensteuerordnung kann ein Organ der Kirche ermächtigt werden, über die Höhe der Kirchensteuern zu beschließen (Kirchensteuerbeschluß). Die Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschluß sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind nach der Genehmigung (Absatz 2) durch die Kirche öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschluß bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Senator für Finanzen.
(3) Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres ein genehmigter Kirchensteuerbeschluß nicht vor, so gilt der bisherige Beschluß bis zur Genehmigung eines neuen Beschlusses weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni dieses Kalenderjahres.
§ 1
Steuerberechtigung
§ 2
Kirchen
§ 3
Kirchensteuerordnung
— 1 —