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12.11.1974 - 1975 Drucksache 8/1135
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BREMISCHE BÜRGERSCHAFT

Landtag

8. Wahlperiode

Drucksache 8

/1135

12.11.74

Mitteilung des Senats

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemein­schaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz — KiStG —)

Der Senat bittet die Bürgerschaft (Landtag), den nachstehenden Gesetzentwurf als dringlich gemäß Artikel 99 der Landesverfassung zu beschließen.

Die Finanzdeputation hat dem Gesetzentwurf in der Sitzung am 29. Oktober 1974 zugestimmt.

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz — KiStG —)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlos­sene Gesetz:

Die Kirchen in der Freien Hansestadt Bremen sind berechtigt, von ihren Kirchen­angehörigen aufgrund eigener Kirchensteuerordnung Kirchensteuern zu erheben.

Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Bremische Evangelische Kirche sowie die Evangelisch-lutherische Landes­kirche Hannover, die Evangelisch-reformierte Kirche in Nordwestdeutsch­land und die Römisch-katholische Kirche mit ihren Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden (Kirchenkreisen) in der Freien Hansestadt Bre­men,

2. andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(1) Die Kirchensteuerordnung wird durch die Kirche erlassen. Durch die Kirchen­steuerordnung kann ein Organ der Kirche ermächtigt werden, über die Höhe der Kirchensteuern zu beschließen (Kirchensteuerbeschluß). Die Kirchensteuerord­nung und der Kirchensteuerbeschluß sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind nach der Genehmigung (Absatz 2) durch die Kirche öffentlich bekannt­zumachen.

(2) Die Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschluß bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Senator für Finanzen.

(3) Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres ein genehmigter Kirchensteuerbeschluß nicht vor, so gilt der bisherige Beschluß bis zur Genehmigung eines neuen Be­schlusses weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni dieses Kalenderjahres.

§ 1

Steuerberechtigung

§ 2

Kirchen

§ 3

Kirchensteuerordnung

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